§ 19 Abs. 2 Nr. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) fordert „die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a, es sei denn, es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer wurde zum Verwalter bestellt und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer (§ 25 Absatz 2) verlangt die Bestellung eines zertifizierten Verwalters.“ Nach § 25 Abs. 2 ist die Anzahl der Anteile und nicht ihre Größe entscheidend. Das Berufsbild des zertifizierten Verwalters mit einer Mischung aus Kaufmann, Bauingenieur und Jurist gab es bisher nicht. Die Prüfungsgegenstände aus der Anlage 1 zu § 1 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV) sind schon recht anspruchsvoll. Viele langjährig tätige Verwalter haben diese Prüfung nicht. Dadurch ist das Angebot knapp und die Preise sind hoch.
Wenn Sie eine Eigentumswohnung haben, es in dem Haus mehr als 8 Wohnungen gibt oder sich in einem kleineren Haus kein Wohnungseigentümer als Verwalter zur Verfügung stellt, haben Sie ein Problem.
Für die kleinen Gemeinschaften ist nur die Selbstverwaltung durch einen Miteigentümer erlaubt. Selbst ein Familienangehöriger eines Miteigentümers dürfte die Verwaltung nicht übernehmen. Es ist
einem zertifizierten Verwalter aber nicht verboten, sich vor-Ort von einem Gehilfen unterstützen zu lassen, der diese Prüfung nicht abgelegt hat. Es ist auch nicht verboten, dass der
zertifizierte Verwalter im Ausland ansässig ist.
Nach § 26a Abs. 1 WEG darf sich als zertifizierter Verwalter „... bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit
als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.“ Diese Prüfung habe ich am 28. September 2022 vor der Industrie- und Handelskammer Wiesbaden abgelegt;
ich bin also ein zertifizierter Verwalter.
Seit dem 01.09.2023 bin ich im Ruhestand und ich lebe in Spanien.
Ich kann kleinen Eigentümergemeinschaften mit mehr als 8 Einheiten oder Gemeinschaften, die von einem Familienangehöriger oder Freund eines Miteigentümers vertreten werden sollen, meine
Unterstützung für eine kostengünstige Lösung anbieten.
Formal würde ich zum Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt. Eine Vertrauensperson der Wohnungseigentümer handelt aber am Ort der Immobilien, beauftragt z.B. Handwerker,
kontrolliert die Arbeiten und bezahlt die Rechnungen. Er erhält dafür eine Bankvollmacht über das Konto der Gemeinschaft. Für diese Tätigkeiten erhält er von mir eine Untervollmacht. Ich würde
die Beschlussammlung digital führen, die Jahresabrechnung mit Kontenabstimmung, Vermögensbericht und Bericht über den Wirtschaftsplan sowie den Wirtschaftsplan selbst aufstellen und die
Vertrauensperson in rechtlichen Fragen beraten. Weiter müsste ich die Protokolle Ihrer Eigentümerversammlungen, an denen ich nicht teilnehmen muss, unterschreiben. Dafür würde ich eine kleine
monatliche Pauschale und Vergütungen für die durchgeführten Tätigkeiten nehmen.
Erkennen Sie Ihre Wohnungseigentümergemeinschaft in dieser Beschreibung wieder? Dann melden Sie sich über das Kontaktformular.