2. Mai 2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Verwaltungsrechtssache 4 L 12/22
von Prof. Dr. Werner Müller - Kläger
-
gegen den Landkreis Groß-Gerau - Beklagter -
wegen Infektionsschutzrecht (Verlängerung der Geltungsdauer einer Genesenenbescheinigung)
wird die israelische Studie SARS-CoV-2 Naturally Acquired Immunity vs. Vaccine-induced Immunity, Reinfections versus Breakthrough Infections: a Retrospective Cohort Study von Mitarbeitern des
Research & Innovation Center, Maccabi Healthcare Services; des Maccabitech Institute for Research and Innovation, Maccabi Healthcare Services; der Internal Medicine COVID-19 Ward, Samson
Assuta Ashdod University Hospital und der Sackler Faculty of Medicine, School of Public Health, Tel Aviv University nebst deutscher Übersetzung übergeben.
Die Studie kommt zu der Schlussfolgerung:
Eine natürlich erworbene Immunität verleiht einen stärkeren Schutz gegen Infektionen und symptomatische Erkrankungen, die durch die Delta-Variante von SARS-CoV-2 verursacht werden, im Vergleich
zu der durch den BNT162b2-Impfstoff mit zwei Dosen induzierten Immunität.
(Naturally acquired immunity confers stronger protection against infection and symptomatic disease caused by the Delta variant of SARS-CoV-2, compared to the BNT162b2 two-dose vaccine-induced
immunity.)
Insgesamt wurden Daten von 673.676 Mitgliedern des Maccabi Healthcare Services ab 16 Jahren für die Studiengruppe der vollständig geimpften SARS-CoV-2-naiven Personen und von 62.883 für die
Studiengruppe der ungeimpften, zuvor infizierten Personen ausgewertet. Die Analyse zeigte, „… dass SARS-CoV-2-naive Impflinge ein 13,06-fach erhöhtes Risiko für eine Durchbruchinfektion mit der
Delta-Variante hatten im Vergleich zu zuvor Infizierten …“ (Our analysis demonstrates that SARS-CoV-2-naïve vaccinees had a 13.06-fold increased risk for breakthrough infection with the Delta
variant compared to those previously infected … - S. 11, vorletzter Absatz) „Der vorteilhafte Schutz durch natürlich erworbene Immunität, den diese Analyse zeigt, könnte durch die umfassendere
Immunantwort auf die SARS-CoV-2-Proteine erklärt werden als durch die durch den Impfstoff verliehene Anti-Spike-Protein-Immunaktivierung … .“ (The advantageous protection afforded by naturally
acquired immunity that this analysis demonstrates could be explained by the more extensive immune response to the SARS-CoV-2 proteins than that generated by the anti-spike protein immune
activation conferred by the vaccine … - S. 12, 2. Absatz)
Dieser Studie belegt, dass die Zweifachgeimpften einen deutlich schlechteren Infektionsschutz gegen das SARS-CoV-2-Virus hatten als die Genesenen und dass deshalb die Schlechterbehandlung der
Genesenen sachlich nicht zu rechtfertigen war und somit gegen den an allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verstieß.
Mit der Klage wird die Feststellung beantragt,
1) dass der Bescheid des Beklagten vom 18.09.21, Geschäftszeichen SOR-CVD2021-00854, rechtswidrig war, die Gültigkeit des Genesenennachweises nach der am 18.09.21 geltenden Rechtslage in
Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendem Recht auf den 24.08.2022 festzulegen gewesen wäre und
2) dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der am 18.09.21 gültigen Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig war.
Der Beklagte ist diesem Antrag in der Sache bisher nicht entgegengetreten. Sofern das Gericht noch immer eine verfahrensbeendende Erklärung wünscht, die eine Beweisaufnahme überflüssig macht,
wäre vom Beklagten ein Anerkenntnisurteil zu beantragen. Aus § 156 VwGO ergibt sich, dass ein Anerkenntnisurteil in entsprechender Anwendung von §§ 307 ZPO i.V.m. 173 VwGO auch vor dem
Verwaltungsgericht möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Werner Müller
Das Gericht will sich um eine Entscheidung drücken! Es ist dabei ein Grundmuster zu erkennen; erst wird eine Entscheidung auf die lange Bank geschoben, und danach hat sich die Sache erledigt. Im Ergebnis wird der Rechtsstaat abgeschafft, denn gegen politisch gewollte Entscheidungen gibt es dann praktisch keinen Rechtsweg mehr.
Antwort vom 19.04.22:
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Verwaltungsrechtssache 4 L 12/22
von Prof. Dr. Werner Müller
- Kläger -
gegen den Landkreis Groß-Gerau - Beklagter -
wegen Infektionsschutzrecht (Verlängerung der Geltungsdauer einer Genesenenbescheinigung)
wird mitgeteilt, dass die Klage vom 01.04.2022 nach der Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung, beide vom 18.03.2022, als
Fortsetzungsfeststellungklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgt wird.
Es wird die Feststellung beantragt,
1) dass der Bescheid des Beklagten vom 18.09.21, Geschäftszeichen SOR-CVD2021-00854, rechtswidrig war, die Gültigkeit des Genesenennachweises nach der am 18.09.21 geltenden Rechtslage in
Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG als unmittelbar geltendem Recht auf den 24.08.2022 festzulegen gewesen wäre und
2) dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der am 18.09.21 gültigen Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig war.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders
erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Nach den Lehrbüchern wird das Feststellungsinteresse denkbar weit verstanden. Anerkannt ist jedes rechtliche,
wirtschaftliche oder auch nur ideelle Interesse. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse.
Auf Seite 20 der Klageschrift vom 04.01.22 hatte der Kläger den Gegenstandswert mit einer Bewertung der begehrten Verlängerung des Genesenenstatus berechnet und mit 780 € angegeben. Davon
abweichend hat ihn das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. Damit hat das Gericht bereits anerkannt, dass die Klage für den Kläger eine ideelle Bedeutung hatte, die auch nach den Änderungen des IfSG
und der SchAusnahmV weiterbesteht.
Der Kläger ist Mitglied des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“. Weil § 22a IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 18.03.22 die Ungleichbehandlung
von Geimpften und Genesenen fortsetzt, besteht ein ideelles Interesse an der Feststellung der fehlenden Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung. Weil § 22a IfSG die Verfassungswidrigkeit
jetzt in Gesetzesform gegossen hat, ist eine gerichtliche Feststellung der Verfassungswidrigkeit nach einer Beweisaufnahme in einer Tatsacheninstanz im öffentlichen Interesse; dies ist damit auch
ein berechtigtes Interesse des Klägers als Teil der Öffentlichkeit.
Der Kläger nimmt zur Kenntnis, dass der Beklagte der Klage auch nach 3 Monaten inhaltlich nicht entgegengetreten ist. Er hat mit keinem Wort bestritten, dass die Feststellungen des Klägers
zutreffen. Er hat insbesondere nicht bestritten, dass der Beklagte entsprechend der These 1 der Klageschrift die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung hatte.
Grundrechte sind nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht. Eine verfassungswidrige Verordnung durfte auch nach § 36 Abs. 1 BeamtStG nicht ausgeführt werden.
Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass das RKI von der Wirksamkeit der Impfung ausgeht (These 2a). Diese Behauptung würde jetzt auch sehr überraschen, denn der Präsident des RKI erklärte am
25.03.22 vor der Bundespressekonferenz: „Wir müssen drei Effekte der Impfung betrachten. Einer ist: Wie gut schützt sie vor Infektion? Sie schützt nicht sehr gut, das sehen wir ja, wir haben sehr
viele Fälle bei Menschen, die geimpft sind.“ Er hat nicht behauptet, dass die in der Klageschrift dargelegten Zahlen eine Wirksamkeit der Impfung erkennen ließen (These 2b) oder dass sie eine für
die Annahme einer Wirksamkeit nötige negative Korrelation von -0,5 ergeben würden (These 2c), statt der beobachteten und im Anhang belegten +0,3.
Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass diese vom RKI-Präsidenten eingeräumte schlechte Wirksamkeit medizinisch erklärbar ist (These 3), dass die natürliche Immunisierung nach einer
überstandenen Erkrankung mindestens ein Jahr andauert (These 4) und dass Impfungen mit gesundheitlichen Risiken verbunden sind, überstandene Infektionen dagegen nicht (These 5).
Mit dem Amtsaufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO wäre ein Säumnisurteil wohl nicht vereinbar. Sollte sich der Beklagte aber auch weiterhin nicht zur Sache äußern wollen, wäre ausgehend von
der Feststellung der These 1 ein Anscheinsbeweis gegeben, dass die Thesen 2 bis 5 vom Beklagten nicht widerlegt werden können. Dann könnte das Gericht davon ausgehen, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV
in der am 18.09.21 gültigen Fassung wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig und damit nichtig war, und der Feststellungsantrag zu 2 begründet
ist. Daraus ergibt sich dann, dass der Beklagte die verfassungswidrige Verordnung am 18.09.21 nicht anwenden durfte und Abs. 3 Abs. 1 GG unmittelbar anzuwenden war. Damit wäre auch der
Feststellungsantrag zu 1 begründet.
Sollte sich der Beklagte zur Sache äußern wollen, so wird seitens des Klägers mit Hinweis auf § 86 Abs. 2 VwGO nochmals auf die in der Klageschrift angebotenen Beweise sowie auf die Anlagen zur
Klageschrift verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
(Prof. Dr. Werner Müller)
Wie zu befürchten war, hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 02.02.22 abgelehnt. Den Text, den ich hier kommentiere, stelle ich als Download zur Verfügung.
Ein Staat, der seinen Bürgern vorschreiben will, wie sie zu denken haben, kann sich nicht mehr demokratisch nennen. In der BRD wird aber Querdenken von den Sicherheitsorganen als
verfassungsfeindlich bezeichnet, und es soll nur noch Geradeausdenken erlaubt bleiben. So schreibt das Bundesamt für Verfassungsschutz auf seiner Website: „Unsere demokratische Grundordnung sowie
staatliche Einrichtungen wie Parlamente und Regierende sehen sich seit Beginn der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie vielfältigen Angriffen ausgesetzt. Demokratische
Entscheidungsprozesse und die entsprechenden Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative werden in sicherheitsgefährdender Art und Weise delegitimiert und verächtlich gemacht.“
(https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2021/2021-04-29-querdenker.html)
Verfassungswidrige Gesetze sind nicht legitim. Ein Parlament, das sie beschließt, wird nicht von den Bürgern, die das kritisieren, delegitimiert; es hat für die kritisierte Handlung nie eine
Legitimation gehabt. Auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts, die einer Einladung der Kanzlerin zum Essen folgen, um dort ihre noch zu fällenden Urteile abzusprechen und später
Befangenheitsanträge in eigener Sache abzulehnen, diskreditieren sich selbst und delegitimieren damit ihre Urteile. Für die Verachtung, die ihnen dadurch entgegenschlägt, haben sie selbst
gesorgt. Niemand sonst hat die nach Parteiproporz ausgewählten Richter verächtlich gemacht.
Die Formulierung, die der Verfassungsschutz eingeführt hat, ist eine Orwell‘sche Neusprechblüte vom Feinsten. Sie soll die Kritik an der Regierung kriminalisieren und die Meinungsfreiheit
einengen. Während die Politik das Grundgesetz regelmäßig verletzt, soll es zunehmend schwieriger werden, darauf in der Öffentlichkeit hinzuweisen.
Freies und eigenständiges Denken muss in alle Richtungen gehen, insbesondere kreuz und quer. Geradeausdenker müssen Scheuklappen tragen, die ihnen den Rundumblick verwehren und zu einem
Tunnelblick zwingen. Aus der verengten Wahrnehmung folgt ein verengtes Denken. Eine breite Wahrnehmung erzwingt dagegen zusätzliche Denkrichtungen. Querdenken ist praktizierter Verfassungsschutz,
während die geradeausdenkenden Verfassungsschutzbehörden nur noch Regierungsschutz betreiben.
Jede Einengung des Denkens muss also mit der Einengung der verfügbaren Informationen beginnen, z.B. über eine Gleichschaltung der Medien. Nur mit freien Informationen gibt es die Anlässe, über
die man sich eigenständige Gedanken machen kann. Die Behinderung der Informationsfreiheit, gleichgültig ob durch Privatunternehmen oder durch staatliche Stellen, behindert auch die
Gedankenfreiheit. Weil es das erklärte Ziel der Verfassungsschutzämter ist, Querdenken als Delegitimation des Staates zu unterbinden und nur noch Geradeausdenken zuzulassen, ist die Behinderung
der Informationsfreiheit eine konsequente Vorgehensweise der sich Verfassungsschützer nennenden Regierungsschützer im Kampf gegen die verfassungsmäßigen Freiheitsrechte der Bürger. Dabei stoßen
sie aber auf immer mehr Widerstand.
Bei der Bundestagswahl 2021 haben sich 23.609.766 Wahlberechtigte = 38,6 % als Nichtwähler, mit ungültigen Stimmen, der Wahl kleiner Parteien oder der von den übrigen Parteien ausgegrenzten AfD
den das aktuelle politische System tragenden Parteien verweigert. Die Regierungsparteien erhielten nur 39,4 % und die regierungstreuen Oppositionsparteien 26,1 %. Die Zahlen verteilten sich wie
folgt:
Wahlberechtigte Anteil
Nichtwähler 14.329.469 23,4%
ungültig
419.317 0,7%
< 5 %
4.058.883 6,6%
AfD
4.802.097 7,9%
zusammen
23.609.766 38,6%
Regierung 24.114.669 39,4%
regierungstreue
Opposition 15.975.903 26,1%
26.01.2022 sagte der Abgeordnete Dr. Gregor Gysi (DIE LINKE) im Bundestag: „Statt einer Impfpflicht benötigen wir deutlich mehr Vertrauen; sonst wird die Demokratie immer mehr Schaden nehmen.
23,4 Prozent Nichtwählende, 10,3 Prozent AfD-Wählende, und 8,7 Prozent wählten bewusst Parteien, die nicht in den Bundestag einziehen – sie alle, alle diese Gruppen, sind fertig mit der
etablierten Politik, und zwar von der CSU bis einschließlich der Linken. Darüber müssen wir uns sehr viel mehr Gedanken machen. 37,5 Prozent [Gysi hat die ungültigen Stimmen nicht berücksichtigt
und diesen Wählern Schusseligkeit statt politische Absichten unterstellt; Anmerkung des Verfassers] der Bevölkerung vertrauen der etablierten Politik nicht mehr. (Tino Chrupalla [AfD]: Zu Recht!)
… Wir müssen uns wesentlich mehr Gedanken machen, wie man Vertrauen herstellen kann: durch eine allgemeinverständliche Sprache [z.B. statt des auch vom Abgeordneten Gysi verwendeten
Gender-Kauderwelschs; Anmerkung des Verfassers], durch die Angabe der wahren Beweggründe für Entscheidungen [z.B. die Profitinteressen der Pharmaindustrie; Anmerkung des Verfassers], durch die
Überwindung des gesamten Lobbyismus und vor allem durch deutlich mehr Ehrlichkeit. (Beifall bei der LINKEN)“ (zitiert nach dem Plenarprotokoll)
Man muss allerdings bei allem Lob für diese Selbstkritik anmerken, dass die Analyse der Ursachen, warum „alle diese Gruppen, .. fertig mit der etablierten Politik …“ sind, noch deutliche Lücken
aufweist.
Als die Menschen von Jägern und Sammlern zu Ackerbauern und Viehzüchtern wurden, wuchsen die Gemeinschaften in den Dörfern an und es war selbstzerstörerisch, die Führungsrolle immer wieder in
Machtkämpfen zu erringen und zu verteidigen. Weiter begriffen die Menschen, dass viele Schwache stärker sind als wenige Starke. Die Anführer mussten die Mehrheit dazu bringen, ihre Führungsrolle
zu akzeptieren und sie von Revolten abzuhalten. Zunächst dürfte das mit einer klugen Führung und guten Argumenten passiert sein. In einer Art „Evolution der Gesellschaften“ werden sich aber
aggressive Anführer, die ein Militär aufbauten um andere Dörfer zu überfallen statt selbst zu arbeiten, als effektiver durchgesetzt haben. Sie konnten ihren Machtapparat dann auch nach innen
richten und ihre Macht durch Unterdrückung sichern.
Bauernhöfe und Handwerksbetriebe wurden schon immer in der Familie vererbt. Die Kinder erwarben das nötige Wissen von ihren Eltern. Dann war es völlig logisch, dass auch die Führungspositionen in
der Familie vererbt wurden, dass die Prinzen das Herrschaftswissen von den Königen erlernten und von ihnen den Thron erbten. Zusätzlich wurde dieses System von den Religionen gestützt und als
gottgewollt gerechtfertigt.
Erst seit etwa 250 Jahren wird diese Herrschaft des Adels infrage gestellt. Aber selbst die Gründer der USA konnten sich keine andere Staatsorganisation vorstellen als die Führung durch eine Art
von König. Für sie war es schon eine Demokratie, wenn die Amtszeit dieses Anführers begrenzt wurde, seine Macht von gewählten Volksvertretern (Repräsentantenhaus) und einer Versammlung von
Honoratioren (Senat) kontrolliert wurde und er beim Volk beliebt sein musste. Zu diesem Zweck sollten herrschende Cliquen (Parteien) dem Volk Kandidaten vorschlagen, aus denen es auswählen
durfte. Aus der Perspektive des 21. Jahrhunderts müssen sicher höhere Anforderungen an eine demokratische Gesellschaft formuliert werden.
Im Gegensatz zu den USA, wo die Etablierung des modernisierten politischen Systems nach dem Unabhängigkeitskrieg ab 1783 friedlich verlief, was das revolutionäre Frankreich ab 1789 unter den
Jakobinern eine blutige Herrschaft des Terrors und für die Anhänger der alten Ordnung der Beweis, dass das Volk nicht regieren könne. Der Militärputsch von Napoleon I im Jahr 1799 war ein
Kompromiss zwischen dem Absolutismus und der Revolution, denn der neue Alleinherrscher kam aus dem Volk und nahm gesellschaftliche Reformen in Angriff.
In Europa haben sich im 19. Jahrhundert die Parteien in sozialen Milieus mit ähnlichen Interessen gebildet, z.B. Kirchen, Bauern, Arbeiter, Bildungsbürger, Unternehmer … . Mit Ausnahme
Frankreichs wurden die herrschenden Adelsfamilien vor ihrer Entmachtung langsam von den Parteien zurückgedrängt, weshalb ein Interessenausgleich zwischen den Interessengruppen (= Parteien) in den
Parlamenten organisiert werden musste. Die parlamentarischen Demokratien Europas werden deshalb von den Parteien mit Politikern als deren Repräsentanten dominiert, wogegen die Politik der USA von
Einzelpersonen geprägt wird und ihre sie unterstützenden Seilschaften im Hintergrund bleiben. Die Parteien bieten dort nur eine Bühne, auf der sich die Politiker präsentieren können. Frankreich,
das bis Napoleon III wie die USA auf den Anführer fixiert war, schwenke danach auf das Parteiensystem um.
Das amerikanische wie das europäische System sind aber im Grunde nur eine Cliquenwirtschaft. Wie im Feudalismus vor der französischen Revolution akzeptieren die einfachen Menschen ihre
Herrschaft, solange sie unter ihr ein gutes Leben führen können. Der Durchschnittsbürger will nicht wirklich an politischen Entscheidungen, die ihn auch überfordern würden, beteiligt werden. Eine
repräsentative statt direkte Demokratie entspricht seinen Bedürfnissen. Wie z.B. in Brasilien und auf den Philippinen sind die Wähler auch bereit, bei einem Versagen der demokratischen Kräfte
undemokratisch eingestellte Führer an die Macht zu bringen. Im Fall einer Bedrohung sind die Bürger mehrheitlich bereit, ihren Führern auch diktatorische Vollmachten einzuräumen, um dieser
Bedrohung zu begegnen. Es kommt dabei nicht auf die objektive Bedrohungslage an. Wichtig ist, dass die Menschen an die Existenz der Bedrohung und den behaupteten Ursprung (Schuldigen) glauben. Es
ist nicht zu erwarten, dass die Regierungen diese Sondervollmachten nach dem Ende der Bedrohung vollständig zurückgeben. So sind auch die meisten Verschlechterungen der Rechte von Angeklagten im
Strafverfahren, die in den Anti-Terror-Gesetzen vom Herbst 1977 eingeführt wurden, noch immer in Kraft.
Weil jeder Machtapparat eine Tendenz zu seiner Verselbständigung hat, sind auch demokratisch legitimierte Systeme in dieser Gefahr. Die Parteien neigen dazu, ihre einfachen Mitglieder nur als
Plakatkleber und Beitragszahler anzusehen und die sie dominierenden Seilschaften entscheiden aus eigener Machtfülle, welchen ihnen genehmen Nachwuchs sie in ihren erlesenen Kreis aufnehmen
wollen.
Ein Risikofaktor für jedes Gemeinwesen sind Lobbyisten, die zur Durchsetzung der Interessen kleiner Gruppen Politiker beeinflussen. Je kleiner die Machtzirkel sind, umso einfacher wird ihre
Beeinflussung. Die Grenzen zwischen Interessenvertretung und Korruption sind dabei fließend. Nur Transparenz und Machtkontrolle im Rahmen einer funktionierenden Gewaltenteilung bieten hier eine
begrenzte Absicherung. Einzelfälle korrupter Beamter oder Politiker wird es immer geben. Es ist aber wichtig, keine korrupten Strukturen entstehen zu lassen.
Die faschistischen Regime wie auch das kommunistische Herrschaftssystem hatten die Besonderheit, dass sie auf eine demokratische Fassade verzichteten. Der Leninismus wollte die Interessen der
Arbeiterschaft über die anderer Milieus stellen. Es war dann für Lenin (aus den Schriften von Marx lässt sich das nicht ableiten) eine Selbstverständlichkeit, dass dann die Parteiführung als
herrschende Clique in der Arbeiterpartei (Avantgarde) auch die Führung des Staates zu übernehmen habe. Der Faschismus ist dagegen eher aus dem Bonapartismus gewachsen, der das Volks hinter sich
versammeln wollte, indem die verschiedenen Interessen unterschiedlicher Milieus vom Anführer ausbalanciert werden sollten, was bei einem erfolgreichen Ausgleich die Bildung von Parteien für ihre
Interessenvertretung überflüssig gemacht hätte. Der sehr von den Fähigkeiten und der Charakterstärke des Anführers abhängige Bonapartismus ist aber auch sehr korruptionsanfällig. Der spanische
und der portugiesische Faschismus waren nach 40 Jahren nur noch morsche Staatsorganisationen, deren Zusammenbruch unvermeidbar war. Unter Breschnew verbreitete sich die Korruption auch in der
Sowjetunion. Die fehlende Machtkontrolle und das Nicht-Reagieren auf die Lebenswirklichkeit führten dann zum Zusammenbruch des Ostblocks. Gorbatschows Umbau (russisch: перестройка - Perestroika)
kam zu spät, um das System noch retten zu können. •
Auch das politische System der USA trägt bonapartistische Züge, ohne dass sich daraus wie in Europa ein Faschismus entwickelt hat. Aber der einfache US-Bürger hält seine Politiker für korrupt.
Ein wesentlicher Grund, warum sie 2017 Donald Trump zum Präsidenten gewählt haben, war, dass er wegen seines Reichtums für weniger korruptionsanfällig gehalten wurde. Wahrscheinlich war das ein
Irrtum.
Die Demokratie wird also weniger durch offen demokratiefeindliche politische Strömungen bedroht, als durch die Verselbständigung von Machtapparaten und die Ausbildung korrupter Strukturen.
Antidemokratische Kräfte können erst dann Erfolg haben, wenn die demokratischen Prozesse hinter der demokratischen Fassade nicht mehr funktionieren und unfähige Politiker ihren Aufgaben nicht
mehr gewachsen sind. Die Verteidigung der Demokratie gegen diese Gefahr stößt aber auf die Schwierigkeit, dass die Gefährder über die staatlichen Machtmittel sowie die Massenmedien verfügen, und
die Verteidiger der Demokratie nur die Kraft des Wortes und ihrer Argumente dagegenstellen können.
Die Abgehobenheit der Machtapparate und ihre Distanz zu den Bürgern wird vereinzelt auch von Ex-Politikern kritisiert. So schrieb der ehem. Vorsitzende der SPD und der LINKEN Oskar Lafontaine:
„Parlamente und Regierungen verlieren immer stärker den Kontakt zum Alltag der Menschen und ihren Problemen. Sie entscheiden über Angelegenheiten, die … sie selbst .. kaum betreffen … . Dazu
passt, dass sich heute Parlamente und Regierungen überdurchschnittlich aus Personen aus wohlhabenden Haushalten zusammensetzen. … Demokratie ist mehr als alle vier Jahre ein Kreuz zu machen, das
kaum etwas ändert. Wir brauchen mehr Bürgerbeteiligung, damit sich die Interessen der Mehrheit endlich wieder durchsetzen.“
(https://www.oskar-lafontaine.de/links-wirkt/oskar-lafontaine-demokratie-ist-mehr-als-alle-vier-jahre-ein-kreuz-zu-machen-das-kaum-etwas-aendert/) Auch diese Aussage müsste eigentlich von den
sich Verfassungsschützer nennenden Regierungsschützer als Delegitimierung des Staates verfolgt werden.
Cliquenwirtschaft und korrupten Strukturen kann man unter den Bedingungen des 21. Jahrhundert, wo sich die Milieus der Parteien weitgehend aufgelöst haben und die Parteien außer bei den Alten
praktisch keine Stammwählerschaft mehr haben, mit dem Untergang der alten und dem Entstehen neuer Parteien begegnen. Das Ergebnis der Bundestagswahl 2021 deutet leichte Tendenzen für eine
zunehmende Bereitschaft hierzu an. Für eine wirksame Verteidigung der Demokratie und der Gedankenfreiheit, einschl. des Rechts zum Querdenken, gegen den Staatsapparat, insbesondere gegen den sich
„Verfassungsschutz“ nennenden „Regierungsschutz“, genügt dies aber nicht. Notwendig ist eine schnelle Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und die Abkehr vom Konzept einer
bloßen demokratischen Fassade zur Verdeckung der Cliquenwirtschaft und der Lobbykratie. Die Rückkehr zur Gewaltenteilung ist dabei unverzichtbar.
Nach dem Konzept des demokratischen Rechtsstaats sollen die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung getrennt sein. Unabhängige Medien sollten als vierte Gewalt diese
Gewaltenteilung absichern und Missstände öffentlich machen.
Das Parlament soll die Regierung kontrollieren, in Wirklichkeit kontrollieren aber die Regierungschefs ihre Parteien, und über die Fraktionsvorsitzenden die Abgeordneten. In der Theorie sollen
die Parlamente die Gesetze beschließen, die die Regierungen auszuführen haben. In der Realität legen aber die Regierungen den Parlamenten ihre Gesetzentwürfe vor, die von den Abgeordneten der
Regierungsparteien nur noch abgenickt werden. In dieser Machtstruktur haben es Lobbyisten leicht, hinter den Kulissen die Fäden zu ziehen.
Gerichte sollen unabhängig sein. In der Realität entscheiden aber politisch besetzte Richterwahlausschüsse über die Einstellung und Beförderung von Richtern, oft nach Parteibuch. Wer in der
Justiz Karriere machen will, darf nicht durch regierungskritische Urteile auffallen. Auch Führungspositionen in den öffentlich-rechtlichen Medien werden oft nach Parteibuch vergeben. Das schützt
vor Kritik. Aber auch die privatrechtlichen Medien sind nicht der Hort der Pressefreiheit. Hier müssen die Journalisten auf Großaktionäre und Anzeigenkunden Rücksicht nehmen.
In der von der WHO ausgerufenen Pandemie haben sich die Parlamente selbst entmachtet, sofern sie noch einen Rest von Macht hatten, und sie haben den Regierungen mit weitreichenden
Verordnungsermächtigungen fast diktatorische Vollmachten erteilt. Die Gerichte haben Grundrechtsverletzungen durchgewunken und die etablierten Medien jede Kritik daran als antidemokratisch
diffamiert.
Zur Wiederherstellung der Demokratie und der Gewaltenteilung sind folgende Forderungen zu formulieren:
- unabhängige und regierungsferne Medien mit einer kritischen Distanz zur Macht.
- eine unabhängige Justiz und eine unpolitische Besetzung von Richterstellen.
- unabhängige Abgeordnete, die die Regierungen kontrollieren, statt von ihnen per
Parteidisziplin kontrolliert zu werden.
- eine wirkliche Demokratie, statt eine demokratische Fassade.
Im Sinne der Bemerkungen unter 1 bis 3 ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ein Ausdruck der inzwischen nicht mehr bestehenden Gewaltenteilung. Der Leser der Begründung des
Beschlusses, der den Inhalt der Klageschrift, auf den sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezogen hat, kennt, muss die Begründung als Anpassung eines vorgefertigten
Mustertextes einschätzen, der sich nicht auf den konkreten Antrag bezieht. Dieser als Beschluss bezeichnete, abgeänderte Mustertext, kann wie folgt kommentiert werden:
Die Klageschrift legt auf 10 von 20 Seiten allgemeinverständlich und erschöpfend dar, dass die vorliegenden Statistiken trotz einer Durchimpfung von über 80 % der Erwachsenen keinerlei Wirkung
erkennen lassen. Auf 3 Seiten wird der Erfolg der natürlichen Immunisierung am Beispiel Schweden dargestellt. Aus der erfolgreichen natürlichen Immunisierung und der wirkungslosen Impfung, die
mit den in den Anlagen beigefügten Zahlen bewiesen wurden, ergibt sich ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine Schlechterbehandlung der ausweislich der Statistiken besser
geschützten Genesenen gegenüber den schlechter geschützten Geimpften nicht zu rechtfertigen ist.
Der Verweis auf Statistiken und die Präsentation aus den 110 Seiten Anlagen mit dem Beleg jeder einzelnen Zahl waren aber anscheinend in dem Mustertext der Bundesregierung, mit dem die Gerichte
die Anträge der Bürger ablehnen sollen, nicht vorgesehen. Also wurde auf diesen Schwerpunkt der Argumentation überhaupt nicht eingegangen. Es fand sich nur die Formulierung, dass die Quellen, auf
die der Antrag verwiesen habe, als umstritten gelten. Weil sich die Klageschrift, auf die der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verwiesen hat, auf die Zahlen des
Robert-Koch-Instituts (RKI), die Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) und die Johns-Hopkins-Universität (JHU) bezieht muss das Gericht diese
Quellen also als umstritten bezeichnet haben. In der Tat gibt es massive Kritik und Zweifel an der Richtigkeit der Zahlen des RKI. An anderer Stelle wird das RKI aber als unantastbare Institution
dargestellt, die ähnlich wie der Papst für sich die Unfehlbarkeit beanspruchen könne. Diese Widersprüche sind schon sehr seltsam.
Es ist aber auch möglich, dass die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt an einer Calculophobie leiden, also einer panischen Angst vor Zahlen und Rechenschritten, die mit dem
Rechtsgrundsatz „Judex non calculat - Der Richter rechnet nicht“ beschrieben wird. Sie wurde aber von der Verwaltungsberufsgenossenschaft bisher nicht als Berufskrankheit der Richter anerkannt.
Solche Angststörungen scheinen in der Gesellschaft inzwischen weit verbreitet zu sein. Jedem, der sich von der Propaganda der Schwulen und Leben genervt fühlt, wird inzwischen eine Homophobie als
krankhafte Angst vor Homosexuellen unterstellt. Wer die Scharia ablehnt und den Islamismus als totalitäre Ideologie betrachtet und ablehnt, soll angeblich an einer Islamophobie leiden. Weil die
Diffamierung Andersdenkender inzwischen dem Zeitgeist entspricht, werden sie jetzt auch als Kranke bezeichnet, während man die eigene Meinung für gesund hält. Tiefer kann die Diskussionskultur
nicht mehr sinken.
Bei der Calculophobie ist aber zu fragen, ob die von ihr betroffenen Richter wirklich darunter leiden, oder ob sie es vielleicht sogar genießen, die Bürger zu unterdrücken. Die Ausübung von Macht
kann wie beim Sadismus auch eine sexuelle Komponente haben. Die Abweisung berechtigter Anträge der Bürger kann dann für einen Richter auch einen Lustgewinn und eine Art Selbstbefriedigung
darstellen.
Ein zentrales Motiv dürfte aber der Wunsch der Richter sein, Karriere zu machen. Der Weg zum beruflichen Erfolg führt nicht nur bei Richtern durch den Engpass, den Mächtigen von hinten in die
Gedärme („Darm-Stadt“ verleitet zu solchen Assoziationen; das Wort A….kriecher kann damit vermieden werden) kriechen zu müssen. Darmstadt liegt in Südhessen, aber Darm-Stadt als Ort der
Unterwürfigkeit ist überall!
Am Ende wird es aber eine Spekulation bleiben, warum die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt sich geweigert haben, die zentrale Argumentation des von ihnen abgelehnten Antrags
auch nur zur Kenntnis genommen zu haben.
Für einen Gesunden ist die panische Angst der Richter vor Rechenoperationen nicht nachvollziehbar. Ein einfacher Bürger, der mit jedem Cent rechnen muss, könnte sich eine solche
Wohlstandskrankheit auch überhaupt nicht leisten. Schließlich ist Mathematik auch nur eine sehr abstrakte Form logischen Denkens. Wer sich weigert, die in Zahlen abgebildete Realität zur Kenntnis
zu nehmen, verweigert sich dem logischen Denken insgesamt. Der Satz „Judex non calculat“ bedeutet damit auch „Judex non putat - Der Richter denkt nicht“.
„Judex non calculat“ bedeutet nicht, dass Richter nicht rechnen können, sondern dass sie nicht rechnen wollen. Würden ihre Urteile einer abstrakten Logik folgen, so wären sie leicht nachprüfbar
und ihr Spielraum für als Einzelfallbetrachtung verklärte Willkür wäre eingeschränkt. Die Geringschätzung der von Adam Riese vor 500 Jahren beschriebenen Rechtentechniken ist also ein Schutz vor
mglicher Kritik. „Judex non putat“ bedeutet nicht, dass Richter nicht denken können, sondern dass sie nicht eigenständig denken wollen. Es ist dann nur noch eine Randnotiz, dass das
Veraltungsgericht Osnabrück fast zeitgleich der Verordnung von 14.01.22 für verfassungswidrig erklärt hat. (https://reitschuster.de/post/gericht-verkuerzung-genesenenstatus-verfassungswidrig/)
Hier gab es vermutlich ältere Richter, die keine weiteren Karriereschritte mehr planen.
Mit eigenständigem Denken würde ein Richter schnell von dem politisch vorgegebenen Geradeausdenken abkommen und zum politisch verpönten Querdenken übergehen müssen. Weil das aber gefährlich ist
und einen Karriereknick zur Folge hätte, denken Richter aus Darm-Stadt lieber überhaupt nicht. Und genau darin könnte die Ursache für die Weigerung des Gerichts liegen, die Realität zur Kenntnis
zu nehmen. Mit der quasi-religiösen Verehrung für das RKI und seine Expertise wird deutlich, dass es dem Verwaltungsgericht Darm-Stadt nicht um die Beantwortung der Frage richtig oder falsch
geht. Es geht um die Macht im Staat. Im 16. Jahrhundert war es lebensgefährlich, die Theorie von Kopernikus, dass sich die Planeten um die Sonne drehen, als richtig zu bezeichnen. Sie widersprach
der Lehre der Kirche und wurde als Ketzerei verfolgt. Der Inquisition ging es nicht um die Feststellung der Wahrheit, sondern um die Verteidigung der Macht der Kirche, auch wenn die am Ende auf
verlorenem Posten stand.
Heute hat auch der Glaube an den mRNA-Impfstoff religiöse Züge angenommen, und dieser Lehrmeinung zu widersprechen ist Ketzerei. Und die Politik in Deutschland hat sich zu weit aus dem Fenster
gelehnt um noch ohne Gesichtsverlust einen Rückzieher machen zu können. Die Gerichte und die Mainstream-Medien haben die Rolle der Inquisition des Spätmittelalters übernommen. So wie die Beweise
von Kopernikus, Galilei und anderen die Kirche nicht überzeugen konnten und nur zu verstärkter Unterdrückung provozierten, so lassen sich auch deutsche Politiker und ihr Machtapparat noch nicht
einmal von einer Auswertung ihrer eigenen Zahlen überzeugen.
Für einen karrierebewussten Richter wäre es unter diesen Bedingungen Selbstmord, sich mit einer regierungskritischen Entscheidung auf die Seite der Ketzer zu stellen. Für sie ist es
alternativlos, die Rolle des Inquisitors anzunehmen.
Die Politik sieht den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr. Nach etwas mehr als einem Jahr Impfung sind die Fallzahlen fast 20mal so hoch wie vor einem Jahr - ohne Impfung, obwohl (oder gerade
weil?) in der Altersgruppe 18-59 über 82 % und in der Gruppe über 60 mehr als 88 % zweifach geimpft sind. Dieser Wald ist nicht zu übersehen. Ihn noch dezidierter zu beschreiben als in der
Klageschrift vom 04.01.2022 ist nicht möglich.
Trotzdem argumentieren das RKI und die Politik mit Studien der Hersteller, also mit Bäumen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Politik den Wald nicht sehen kann, sie will ihn nicht
sehen!
Die Sendung von Maybrit Illner am 20.01.22 im ZDF stand unter dem Titel „Mit Omikron leben – Konzept oder Kapitulation?“ Die Terminologie eines Krieges ist passend. Die Wirkungslosigkeit der
Impfungen ist das Stalingrad der Corona-Politik. Jetzt ist es Zeit für eine Kapitulation, statt mit Durchhalteparolen und dem totalen Krieg den langen Weg von Stalingrad nach Berlin in die totale
Niederlage anzutreten.
Es hätte schon Mitte 2020 klar sein müssen, dass der Mensch einen Krieg gegen die Natur, und Viren sind Teil der Natur, nicht gewinnen kann. Der vorliegende Beschluss ist ein Teil des Kampfes des
Machtapparats gegen die unbequeme Wahrheit. Das Eingeständnis des eigenen Versagens ist aber am Ende unvermeidlich. Ein ehrenhafter Rückzug ist nicht mehr möglich.
Weil inzwischen mehr als 80 % der Erwachsenen mindestens zweifach geimpft sind, müsste man bei einem wirksamen Impfstoff in den Statistiken ein Ergebnis sehen. Die Zahlen in 2021 lagen aber mit Impfung höher als in 2020 ohne Impfung. Der Impfstoff kann also keine statistisch erkennbare Wirkung haben.
Mit der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 14. Januar 2022 hat die Bundestregierung einen Teil ihrer Gesetzgebungsbefügnus, die sie vom Bundestag per Ermächtigung aus § 28c IfSG bekommen hat, an das Robert-Koch-Institut abgetreten, das keiner demokratischen Kontrolle unterliegt. Zur Forderung nach einer Rückkehr zur Gewaltenteilung siehe unter Politik.
Zum Inhalt der Klage:
Am 04.01.22 habe ich gegen die Ungleichbehandlung von Genesenen gegenüber Geimpften beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage eingereicht. Dabei stütze ich mich auf lange statistische Datenreihen,
besonders von Robert-Koch-Institut. Diese Daten geben nicht her, dass eine Impfung wirksamer wäre als eine natürliche Immunisierung.
Das RKI hat bisher durch Ahnungslosigkleit geglänzt es konnte nach fast zwei Jahren noch nicht einmal die Dunkelziffer der Statistik fundiert einschätzen. Der Minister musste am 29.12.21 im ZDF wild spekulieren. Diese Lücke habe ich auf der Unterseite Corona-Daten geschlossen. Dr. Peter Mayer hat auf meinen Gastbeitrag dazu auf https://tkp.at/2022/01/16/die-corona-dunkelziffer-errechnet-von-prof-dr-werner-mueller/ veröffentlicht.
Die jetzige Entscheidung des RKI, ab 15.01.22 den Genesenenstatus auf 3 Monate zu verkürzen ist eine Kampfansage an den gesunden Menschenverstand!
Über meine Klage wurde vielfach berichtet, z.B. auf:
https://tkp.at/2022/01/05/mitglied-der-bhakdi-gesellschaft-klagt-gegen-ungleichbehandlung-genesener/
https://corona-blog.net/2022/01/06/klage-von-prof-mueller-stellt-evidenzbasiert-die-wirksamkeit-der-impfungen-infrage/
https://www.christenstehenauf.de/mwgfd-mitglied-prof-dr-werner-mueller-klage-beim-verwaltungsgericht-darmstadt-bzgl-gleichbehandlung-von-genesenen-mit-geimpften/
https://krisenfrei.com/mwgfd-mitglied-prof-dr-werner-mueller-klage-beim-verwaltungsgericht-darmstadt-bzgl-gleichbehandlung-von-genesenen-mit-geimpften/
https://www.akanthos-akademie.de/2022/01/05/musterklage-zur-gleichbehandlung-von-genesenen-und-geimpften/
https://www.freethewords.com/2022/01/06/klage-von-prof-mueller-stellt-evidenzbasiert-die-wirksamkeit-der-impfungen-infrage/
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https://corona-transition.org/okonom-werner-muller-klagt-gegen-die-ungleichbehandlung-von-ungeimpften
https://coldwelliantimes.com/eilmeldung/klage-von-prof-muller-stellt-evidenzbasiert-die-wirksamkeit-der-impfungen-infrage/
Am 04.01.22 habe ich gegen die Ungleichbehandlung von Genesenen gegenüber Geimpften beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage eingereicht. Der Klagebegründung stelle ich folgende Thesen voran:
1) Der Staat trägt bei einer Ungleichbehandlung die Beweislast, dass ein ungleicher Sachverhalt vorliegt, der ungleich behandelt werden darf. Angesichts der hier vorgetragenen Beweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Beweis gelingen könnte.
2) Eine Auswertung der vom Robert-Koch-Institut (RKI) und der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e.V. (DIVI) veröffentlichten Zahlen ergibt, dass die Impfung keine oder nur eine geringe Wirkung unterhalb einer statistischen Auffälligkeit haben kann.
a) Auch das Robert-Koch-Institut relativiert seine früheren Aussagen
b) Die aktuellen Zahlen lassen keine Wirkung erkennen
c) Es gibt keine negative Korrelation zwischen Impfungen und Fallzahlen
3) Die mangelnde Wirksamkeit ist auch medizinisch erklärbar.
4) Die natürliche Immunisierung nach einer überstandenen Erkrankung ist wirkungsvoll und sie dauert mindestens ein Jahr an.
5) Eine Schlechterstellung von Genesenen gegenüber Geimpften ist auch deshalb nicht sachlich gerechtfertigt, weil jede Impfung mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, die überstandene Infektion dagegen nicht.
Der Kern der Argumentation: Weil die Impfung kein geeignetes Mittel gegen die Pandemie ist und weil die natürliche Immunisierung wirkt, ist die Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt.
In einem ordentlichen und rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren müsste es hierzu eigentlich eine Beweisaufnahme geben.
Zur Wirksamkeit der natürlichen Immunisierung wird folgender Vergleich mit Schweden angeführt:
Deutschland
Schweden
Die erste Welle war in Schweden höher als in Deutschland. Bei der zweiten Welle waren beide Länder etwa gleich und in der dritten Welle lag Deutschland etwas höher. Die aktuelle vierte Welle hat
in Deutschland ab November 2021 deutlich höhere Fallzahlen produziert als die drei Wellen zuvor. In Schweden ist die vierte Welle bei den Todesfällen dagegen praktisch ausgeblieben. Es werden
mehr Menschen positiv getestet, mehr schwere Fälle sind aber nicht zu beobachten. Bei den Todesfällen je 1 Mio. Einwohner war die Entwicklung in beiden Ländern zwischen August 2020 und Ende
Oktober 2021 praktisch identisch, was die folgende Grafik aus Daten der Johns-Hopkins-Universität belegt:
Zur Frage der Wirksamkeit der Impfungen muss man die Datenlage aus 2021 (mit Impfung) der des Jahres 2020 (ohne Impfung) gegenüberstellen, was an dieser Stelle auf die sog. Neuinfektionen
(Gesunde, Genervte und Kranke mit positivem PCR-Test) beschränkt werden soll.
Der Klageschrift enthält 10 solcher Vergleiche, in denen in keinem trotz hoher Impfquote rückläufige Zahlen zu erkennen sind. Der Staat trägt die Beweislast, dass die Ungleichbehandlung von
Geimpften und Genesenen sachlich begründet wäre. Dafür wäre es erforderlich, dass die aktuell praktizierten Impfungen mit mRNA-Präparaten überhaupt eine nachweisbare Wirkung hätten. Bei einer
Impfquote von 87,2 % in der Altersgruppe 60+ und 79,0 % der 18-59jährigen (https://impfdashboard.de/ am 31.12.21) müsste die in den Statistiken sichtbar sein.
Weiter wird auf den Text „Je höher die Impfquote, desto höher die Übersterblichkeit“ von Prof. Dr. Rolf Steyer und Dr. Gregor Kappler von der Universität Jena am 16. November 2021, der
versehentlich veröffentlicht wurde, verwiesen. Sie kamen zu der Erkenntnis: „Die Korrelation zwischen der Übersterblichkeit in den Bundesländern und deren Impfquote bei Gewichtung mit der
relativen Einwohnerzahl des Bundeslands beträgt 0,31. Diese Zahl ist erstaunlich hoch und wäre negativ zu erwarten, wenn die Impfung die Sterblichkeit verringern würde.“
Ein Korrelationskoeffizient gibt auf einer Skala von -1 bis +1 an, ob es zwischen zwei Entwicklungen einen statistischen Zusammenhang gibt. Eine negative Korrelation mit einem Koeffizienten von
< 1 bedeutet, dass eine Entwicklung steigt, die andere fällt. Welche Entwicklung von welcher abhängig ist, lässt sich daraus aber nicht erkennen. Bei einem Korrelationskoeffizienten von
-0,2999 bis +0,2999 wird nicht von einem Beleg für einen statistischen Zusammenhang ausgegangen. Bei Werten von 0,3000-0,4999 spricht man von einem schwachen Zusammenhang, bei 0,5000-0,7999 von
einem deutlichen und ab 0,8000 von einem eindeutigen Zusammenhang. Ein statistischer Zusammenhang lässt einen kausalen Zusammenhang vermuten.
Bei einer höheren Impfquote wären eigentlich weniger Neuinfektionen, Hospitalisierungen und Todesfälle zu erwarten gewesen. Steyer und Kappler haben sich aber nur auf die Daten von 16
Bundesländern stützen können und nur einen sehr schwachen Zusammenhang gesehen. Ein Ausreißer hätte bei dieser kleinen Grundgesamtheit eine große Wirkung, was Steyer und Kappler auch erkannt
haben. 40-50 Datensätze wären dagegen solide. Nicht bestreitbar war aber die „falsche Richtung“ des Korrelationskoeffizienten und der extreme Abstand von einem Wert -0,5, was als Beweis für eine
wirksame Impfung eigentlich nötig wäre.
Um dem berechtigten Einwand der dünnen Datenbasis zu begegnen wählte ich einen internationalen Vergleich mit Daten des Resource Center der Johns-Hopkins-Universität (Baltimore/USA) aus 190
Ländern. Ich berechnete damit 6 verschiedene Korrelationskoeffizienten und wiederholte die Berechnung 16 Tage später, um ein Zufallsergebnis auszuschließen. Beim Vergleich der Daten ergaben sich
folgende Rangkorrelationskoeffizienten in Relation zu den Impfungen pro 100.000 Einwohnern:
Neuinfektionen der letzten 28 Tage:
Todesfälle der letzten 28 Tage:
gesamte gemeldete Fälle:
gesamte gemeldete Todesfälle:
ges. Neuinfektionen vor 28 Tagen:
gesamte Todesfälle vor 28 Tage:
(jeweils im Verhältnis zur Bevölkerung)
02.12.21 18.12.21
+ 0,54 + 0,53
+ 0,35 + 0,38
+ 0,58 + 0,60
+ 0,42 + 0,43
+ 0,58 + 0,58
+ 0,42 + 0,42
(auf zwei Stellen gerundet)
Alle Zahlen lagen also über den 0,31 von Steyer und Kappler; die Schwäche ihrer Datenbasis hat den Abstand zu den für einen Nachweis der Wirksamkeit der Impfungen notwendigen -0,50 also eher
verringert. Bei den Todesfällen liegt man mit Korrelationskoeffizienten zwischen +0,35 und +0,43 bei mehr als 50 Datensätzen deutlich oberhalb von 0,30 (aber unterhalb von 0,50), womit man sogar
einen Anfangsverdacht für eine Gefährdung durch die Impfungen begründen kann. Bei den gemeldeten Neuinfektionen ist zu berücksichtigen, dass in Ländern mit vielen Impfungen wahrscheinlich auf
mehr getestet wird, weshalb dort auch mehr Positiv-Tests im Verhältnis zur Bevölkerung anfallen. Diese Zahlen kann man deshalb nicht allein den Impfungen zuschreiben.
Nachtrag:
Am 08.01.22 meldete die Johns-Hopkins-Universität für viele Länder ungewöhnlich hohe Fallzahlen im Vergleich zur Vorwoche. Ich habe die Impfsituationen danebengestellt und damit man eine Vergleichbarkeit herstellen kann zu den Mittelwerten (390 Neuinfektionen und 102.238 Impfungen je 100.000 Einwohner) ins Verhältnis gesetzt. Danach habe ich sie nach den Impfungen absteigend sortiert und aus der Tabelle die folgende Grafik erstellt.
Man erkennt schon mit bloßem Auge: hohe Impfraten und hohe Inzidenzen fallen zusammen. Die Korrelation beträgt +0,525; eigentlich sollte es entgegengesetzt laufen. Die Korrelation mit den
Todesfällen lag bei +0,335. Gegenüber dem 02.12. und dem 18.12. hat sich also nicht viel verändert.
Diese Klage wurde seit über einem Monat in einer Arbeitsgruppe des Vereins MWGFD besprochen. Das wusste der ARD-Faktenfinder Patrick Gensing vielleicht nicht, als er am 04.01.22 auf https://www.tagesschau.de/faktenfinder/bhakdi-impfungen-corona-101.html schrieb: „In sozialen Medien kursiert weiterhin ein Video des emeritierten Mikrobiologie-Professors Sucharit Bhakdi, in dem er behauptet, die Impfungen gegen Corona seien wirkungslos. … Das sieht der Immunologe Carsten Watzl, Professor an der Universität Dortmund und seit 2013 Generalsekretär der Deutschen Gesellschaft für Immunologie, anders. Er widerspricht den Behauptungen Bhakdis deutlich und bezeichnet diese als unwissenschaftlichen Unsinn.“ Der Verein MWGFD hat auf https://www.mwgfd.de/2022/01/erwiderung-auf-den-tagesschau-online-beitrag-unwissenschaftlicher-unsinn-vom-04-01-2022/ eine Gegendarstellung veröffentlicht. Die Klageschrift kommt zu dem Schluss: „Wer rechnen kann, muss sie Sinnlosigkeit der bisherigen Methoden einschl. der Impfung eigentlich erkennen können, auch wenn die Mainstreammedien versuchen sollten, Adam Riese als Verschwörungstheoretiker abzustempeln.“
Das nächste Opfer der ARD-Faktenfinder steht dann wohl fest; die Aussage „2 + 2 = 4“ ist eine Verschwörungstheorie! Und Adam Riese kann sich nicht mehr wehren, denn er ist schon seit 463 Jahren tot. Bertolt Brecht schrieb einst: „Wer die Wahrheit nicht weiß, der ist bloß ein Dummkopf. Aber wer sie weiß, und sie eine Lüge nennt, der ist ein Verbrecher!“ (Leben des Galilei, Bertolt Brecht Werke. Große kommentierte Berliner und Frankfurter Ausgabe, Suhrkamp Verlag, Band 5/5 , 1988, S. 248. - https://gutezitate.com/zitat/194911) Die ARD-Faktenfinder müssten die Wahrheit erkennen können, aber trotzdem bezeichnen sie sie als Lüge. Sitzen in der Tagesschau-Redaktion wirklich nur Dummköpfe?
Es ist abzuwarten, mit welchen Daten der beklagte Landkreis diese Beweisführung widerlegen will. Ein Gericht, das bei einer Beweisaufnahme - wie die Tagesschau-Faktenfinder - diese Fülle von Details, die zusätzlich zum Angebot von 4 sachkundigen Zeugen in den Anlagen A und B auf zusammen 110 Seiten dargelegt wurden, mit einer wohl eher lapidaren Aussage des RKI beiseite wischen wollte, müsste sich sehr kritische Fragen zur Unabhängigkeit der Justiz gefallen lassen. Es ist aber natürlich nicht zu erwarten, dass angesichts der Fülle anhängiger Verfahren vom Verwaltungsgericht Darmstadt ein zeitnaher Termin für eine mündliche Verhandlung angesetzt werden kann. Das könnte die Politik dazu verleiten, das Problem auszusitzen. Eine Beweiserhebung in Darmstadt könnte wegen der Schwerpunkts der Argumentation zu leicht zu einem Tribunal gegen die Impfpolitik der Regierung werden. Es ist dann aber die Aufgabe der parlamentarischen wie der außerparlamentarischen Opposition, meine Beweisführung in die Debatte um eine Impfpflicht einzubringen.
Weil bis zum Ablauf des Genesenennachweises am 24.02.22 nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen ist und auch weil der beklagte Landkreis diesen Zeitdruck durch seine dreimonatige Untätigkeit und die Verweigerung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens nach § 68 VwGO verursacht hat, stellte ich zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (= Eilantrag) zur vorläufigen Verlängerung des Genesenennachweises. Darüber hat das Gericht zeitnah mit einer summarischen Prüfung zu entscheiden. Es ist eine spannende Frage, ob der wahrscheinlich sehr kurze Antrag des beklagten Landkreises, den Antrag abzulehnen, für das Gericht gewichtiger sein wird als umfangreichen Darlegungen der Klageschrift.
Es war nicht zu erwarten, dass der Landkreis den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung befürworten würde. Der Antrag auf Zurückweisung war aber sehr schwach begründet. In der Hauptsache
wurde keinem meiner vorgetragenen Argumente widersprochen. Die Rechtsassessorin (Juristin in der Ausbildung nach dem ersten und vor dem zweiten Staatsexamen) war mit der Aufgabe anscheinend
überfordert. Sie hat sich lediglich auf die Verordnungen berufen, deren Verfassungswidrigkeit die Klage beweisen will.
Das Gericht steht jetzt unter enormem Druck. Politik und Medien erwarten, dass alle Anträge und Klagen von Maßnahme-Kritikern ohne Rücksicht auf die vorgelegten Beweise abweist. Andererseits
wissen die Richter auch, dass sie in dieser Sache genau beobachtet werden. Eine lapidare Begründung, den Verschwörungstheoretikern wäre sowie nicht zu glauben, würde nicht ausreichen. Zu jedem
anderen Sachverhalt würde sich das Gericht auf den gesunden Menschenverstand besinnen. Wenn über 80 % der Erwachsenen mindestens zweifach geimpft sind und die Zahlen steigen statt zu fallen, dann
kann die Impfung nicht die erhoffte Wirkung haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung hat der Landkreis auch nicht widersprochen. Dann ist aber die Schlechterstellung der Genesenen gegenüber den
Geimpften sachlich nicht gerechtfertigt und ein Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz der Art. 3 Abs. 1 GG.
Diese naheliegende Schlussfolgerung stünde aber im Gegensatz zu den Behauptungen der Pharmalobby, die von Politik und Presse willig verbreitet werden, und ein Beschluss mit diesem Inhalt wäre für
die drei Berufsrichter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt nicht karrierefördernd. Andererseits wäre die Zurückweisung des Antrags eine Kapitulationserklärung des Rechtsstaats vor der
Pharmalobby, und die drei Richter müssten diese Kapitulation mit ihren Namen unterzeichnen. Unabhängige Richter hätten hier Hemmungen. Es macht einen Unterschied, ob man aus Angst um seine
Zukunft nicht den Mut aufbringt, den Rechtsstaat gegen die Regierung aktiv zu verteidigen, oder ob man persönlich bereit ist, ihm persönlich einen möglicherweise tödlichen Schlag zu versetzen.
Wenn ich mich wenige Jahre vor der Pensionierung zur aktiven Verteidigung entschlossen habe, dann kann ich von Anderen nicht das Gleiche verlangen. Ich kann den Richtern die persönliche
Entscheidung auch nicht abnehmen.
Die Richter könnten auch nach einem Mittelweg suchen. Die Stellungnahme des Landkreises erlaubt es, die Einstweilige Anordnung in dem beantragten Umfang zu erlassen, das Verfahren in der
Hauptsache aber für offen zu erklären. Weil die zuständige Rechtsassessorin mit dem Vorgang anscheinend überfordert ist, könnte die Kammer das Bundesgesundheitsministerium nach § 65 Abs. 2 VwGO
zum Verfahren beizuladen. Dann könnte das Ministerium das Verfahren faktisch übernehmen und die ganzen „Experten“ der Pharmaindustrie aufbieten, um die Argumente der Klageschrift zu widerlegen.
Dadurch würde das Verfahren allerdings enorm aufgewertet und es könnte zu einem Tribunal über die Impfung werden, das auch Einfluss auf die Debatte um die Impfpflicht haben könnte. Aus der
Perspektive der Pharmalobby wäre das eine Entscheidung zwischen Pest und Cholera. Das Gericht hätte die Verantwortung für ihre Entscheidung aber auf die Experten der Pharmaindustrie abgeschoben.
Und die Maßnahmenkritiker müssten ihre ganze Kraft aufbringen, um ihre Argumentation zu widerlegen. Bei weniger als einer totalen Blamage der Pharmalobby würde das Gericht die Klage
abweisen.
Die Chance dieses Verfahrens ist aber, dass dieser Showdown überhaupt stattfinden kann.