3. Mai 2022:
Am 02.05.22 wurde der stellvertretende Vorsitzende des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ wegen der angeblichen Ausstellung falscher
Gesundheitszeugnisse zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung und zur Zahlung von 50.000 Euro an gemeinnütze Einrichtungen verurteilt.
(https://www.br.de/nachrichten/bayern/bewaehrungsstrafe-im-prozess-um-masken-atteste,T4f0Nrb)
Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Wortlaut des § 278 StGB wurde bestraft, wer als Arzt ein „…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei
einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” ausstellt. Eine Frage ist, ob die Zeugnisse unrichtig oder richtig waren. Sie wurden aber zur Vorlage in
Geschäften und Gaststätten ausgestellt, und nicht zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Nach Art. 103 Abs. 2 GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit
gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) ist dieses Urteil also verfassungswidrig. Gleichzeitig verstößt das Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (gleichlautend: Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung
nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war.) Die Ausstellung falscher ärztlicher Atteste zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten war damals nicht gesetzlich bestimmt.
Aber dass die BRD, deren Außenministerin als Missionarin durch die Welt reist, und in allen Staaten die Einhaltung der Menschenrechte predigt, selbst massiv die Menschenrechte verletzt, ist schon
keine Neuigkeit mehr.
Es ist auch auf folgende Vorschriften hinzuweisen:
§ 339 Rechtsbeugung
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts
schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
§ 344 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist,
absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung
hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen
Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
Eine bloße Fehleinschätzung eines Richters oder Staatsanwalts, ob ein Attest einen richtigen oder falschen Gesundheitszustand bescheinigt, kann natürlich nicht strafbar sein. Die absichtliche
Verletzung des Menschenrechts aus Art. 7 EMRK ist es aber sehr wohl!
Warum wurde das Gesetz mit Wirkung vom 26.11.21 geändert, wenn die Maskenatteste schon vorher strafbar waren? Die alte und neue Fassung stellt https://rewis.io/aktuell/synopsen/stgb/8606/
gegenüber. Die Gesetzesänderung beweist den Willen des Bundestags, dass das nicht der Fall sein sollte. Bei der Anwendung des alten Gesetzes ist nach dem Willen des zur Zeit der Entstehung dieser
Vorschrift amtierenden Gesetzgebers zu fragen, und das war der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes am 15.05.1871!
[https://de.wikisource.org/wiki/Strafgesetzbuch_für_das_Deutsche_Reich_(1871)], denn bis zum 25.11.2021 galt diese Vorschrift über 150 Jahre praktisch unverändert.
ab 15.05.1871: Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
bis 25.11.2021: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
An diesen Willen des Gesetzgebers von 1871 waren die Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Für die Aktualisierung dieser Vorschrift hatten die Abgeordneten 150 Jahre Zeit. Wenn also der damalige Gesetzgeber eine Täuschung unter Privatleuten per falschem Attest früher nicht bestrafen wollte, und der Gesetzgeber von 2021 im Zusammenhang mit Corona seine Meinung geändert hat, dann darf dieses geänderte Gesetz nicht rückwirkend auf Fälle von 2020 angewendet werden.
Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an diesem Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte!
12. Mai 2022 auf tkp.at:
Auf https://tkp.at/2022/05/05/skandalurteile-gegen-evidenzbasiert-arbeitende-aerzte-mehren-sich/ wurde am 05.05.22 über das Urteil gegen Dr. Ronald Weikl aus Passau berichtet. Auf meiner Website
https://www.prof-mueller.net/ kam ich in einer Spontanreaktion vom 03.05.22 zu der abschließenden Aussage: „Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an diesem Verfahren beteiligten
Richter und Staatsanwälte!“ Ich habe inzwischen das Urteil, aus dem nach § 353d StGB nicht in wesentlichen Teilen zitiert werden darf, den Beschluss über ein teilweises Berufsverbot und die
Anklageschrift hinsichtlich der Aussage aus meiner Spontanreaktion ausgewertet.
Am Abend des 11.05.22 kamen einige Mitglieder des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ in einer Videokonferenz zu der Einschätzung, dass eine
Strafanzeige aus dem Kreis der Mitglieder missverstanden würde. Das Urteil sollte aber öffentlich kommentiert werden. In diesem Sinne möchte ich meine Analyse für die Vereinsmitglieder, die sich
mit der Frage eines strafbaren Verhaltens der Justiz beschäftigte, der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Ob sich unbeteiligte Bürger mit diesen Informationen zur Einreichung einer
Strafanzeige entschließen, kann von Dr. Weikl nicht beeinflusst werden.
Am 02.05.22 wurde der stellvertretende Vorsitzende des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ wegen der angeblichen Ausstellung falscher
Gesundheitszeugnisse nach § 278 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf Bewährung und zur Zahlung von 50.000 Euro an gemeinnütze Einrichtungen verurteilt.
(https://www.br.de/nachrichten/bayern/bewaehrungsstrafe-im-prozess-um-masken-atteste,T4f0Nrb)
Dieses Urteil ist vor dem Hintergrund der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) höchst problematisch. Bisher musste einem Angeklagten die Tat nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (AEMR) nachgewiesen werden; nach dem Urteil von Passau, das ein BGH-Urteil vom 08.11.2006 verzerrt zitiert, soll auch die begründete Vermutung
ausreichen. Durch Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG hat das auf Gesetzen basierende Römische Recht Verfassungsrang. Anders als im US-amerikanischen Case Law können Präzedenzfälle die Gesetze nicht
ersetzen. Diese Ordnung ist durch Amerikanisierungstendenzen im deutschen Recht in Gefahr und muss verteidigt werden.
Am 24.11.2021 wurde § 278 StGB erstmals nach über 150 Jahren (Verkündung des StGB am 15.05.1871) substanziell geändert; zuvor gab es mit der Änderung der Schreibweise von „Aerzte“ in „Ärzte“ oder
dem Ersatz des Wortes „Gefängnis“ durch „Freiheitsstrafe“ nur redaktionelle Änderungen. Nach 20 Monaten Pandemie kam die Regierung zu der Erkenntnis, dass eine strafrechtliche Verfolgung der
Maskenatteste auf der Grundlage des alten Gesetzeswortlautes nicht zulässig war. Diese Erkenntnis hatte sich aber offenbar nicht aus Berlin nach Passau herumgesprochen; oder Bayern wollte seine
„harte Haltung“ in der Corona-Politik bekräftigen.
Das Desinteresse des Gesetzgebers an einer Aktualisierung der Vorschrift spricht für eine geringe praktische Relevanz. Die ergab sich hauptsächlich aus dem Tatbestandsmerkmal „… zum Gebrauch bei
einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft …“. In den meisten Fällen ging es eher um Betrug, wie auch in dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06, wo dem Angeklagten
vorgeworfen wurde, für 38 nicht existente Personen insgesamt 360 unrichtige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt zu haben, mit denen ein Mittäter entsprechend einem gemeinsamen Tatplan
391 Ausgleichszahlungen nach § 10 des Lohnfortzahlungsgesetzes bei der Krankenversicherung erlangt haben soll. Obwohl § 278 StGB wegen dem Gebrauch bei einer Versicherungsgesellschaft einschlägig
war, ging es auch hier hauptsächlich um den Vorwurf des Betrugs, der leichter verfolgt werden konnte.
Mir sind aus eigener Wahrnehmung andere Fälle bekannt, in denen dem Staat die Hürden für eine Verfolgung von Verdächtigungen wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse anscheinend zu hoch waren. Vor
40-50 Jahren war den Menschen in meiner damaligen Heimat aufgefallen, dass die Söhne von Großbauern und Unternehmern bei der Musterung sehr viel häufiger als „nicht wehrtauglich“ eingestuft
wurden als junge Männer aus einfachen Familien. Es kursierte das Gerücht, dass die Eltern einen Teil des einsparungsfähigen Aufwands für eine Ersatzarbeitskraft im elterlichen Betrieb in
Bestechungsgelder investiert hätten, mit denen der jeweilige Hausarzt zur Bescheinigung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Krankheit bewegt werden konnte, die der Militärarzt bei der
Musterung nur schwer hätte einschätzen können. Ihre Altersgenossen, die den Wehrdienst ableisten mussten, wussten, dass die wehruntauglichen Unternehmersöhne teilweise recht sportlich waren und
sehr gesund wirkten.
Als Reaktion auf diese Auffälligkeiten hatte sich ein pazifistisch und sozial eingestellter Arzt aus der Gegend dazu entschlossen, jungen Männern aus normalen Familien ohne Forderung einer
Vergütung unrichtige Atteste zur Vorlage bei der Musterung (= bei der Bundeswehr als einer Behörde) auszustellen. Das zuständige Kreiswehrersatzamt reagierte selbst darauf lediglich mit der
Nichtbeachtung der Atteste dieses Arztes; eine Strafverfolgung fand weder gegenüber dem einzelnen Arzt statt, noch wurde den Auffälligkeiten bei den Unternehmersöhnen nachgegangen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass schlicht eingeschätzt wurde, die drei Tatbestandsmerkmale (falsches Zeugnis, wider besseren Wissens, zum Gebrauch bei einer Behörde) nicht kumulativ und gerichtsfest
beweisen zu können, weshalb man das Problem lieber unter den Teppich kehrte. Ein alternativer Erklärungsansatz hätte Grund zu der Vermutung gegeben, dass die Musterungsärzte selbst korrupt
gewesen sein könnten, und dass Insider die Wege zum „inoffiziellen Freikauf“ von der Wehrpflicht kannten. Mangels eines konkreten Hinweises auf eine solche Alternative soll diese Möglichkeit hier
natürlich nicht behauptet werden.
Ich gehe davon aus, dass die in meiner damaligen Heimat zu vermutende Korruption auch in anderen Gebieten existiert haben dürfte. Das Problem kann den Behörden dann nicht verborgen geblieben
sein. Sie dürfte aber nicht zu ernsten Problemen für die Landesverteidigung geführt haben, denn wegen der geburtenstarken Jahrgänge hatte die Bundeswehr seinerzeit keinen Mangel an Rekruten.
Trotz der zu unterstellenden Kenntnis des Gerechtigkeitsproblems wurden damals weder systematische Ermittlungen durch die Strafverfolgungsbehörden eingeleitet, noch gab es auf politischer Ebene
Initiativen zur Absenkung der Hürden für die Strafverfolgung nach § 278 StGB. Es wird auch in den 100 Jahren zuvor andere Beispiele und Fallgruppen gegeben haben, bei denen die Politik die hohen
Hürden für die Strafverfolgung hingenommen hat, und auch korrupte Ärzte nicht behelligen wollte. Dabei mag der politische Einfluss der Ärzte- und Pharmalobby eine Rolle gespielt haben.
Die Gesetzesänderung vom 24.11.2021 war also nur als Maßnahme zur Unterdrückung von Querdenkern und Ärzten zu erklären, die sich gegen die Politik der Ärztefunktionäre stellten. Hier war also
nicht der unpolitische und für Zuwendungen der Pharmaindustrie aufgeschlossene Arzt Ziel der Strafverfolgung, sondern der kritische und an den Bedürfnissen der Menschen interessierte Arzt.
Nach dem zum Zeitpunkt der Tat geltenden Wortlaut des § 278 StGB wurde bestraft, wer als Arzt ein „…unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde
oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen” ausstellt. Eine schwer zu beurteilende Frage ist, ob die Zeugnisse unrichtig oder richtig waren. Sie wurden aber vom Angeklagten nicht wider
besseren Wissens und zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten ausgestellt, und nicht zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Alle drei Tatbestandsmerkmale mussten nach der
alten Rechtslage kumulativ bewiesen werden. Zusätzlich musste dem Angeklagten auch noch Vorsatz hinsichtlich jedem der drei Merkmale nachgewiesen werden, wobei aber bedingter Vorsatz genügte. In
der Neuregelung wurde nur noch die Unrichtigkeit gefordert und ein neuer Zweck der „Täuschung im Rechtsverkehr“ eingeführt.
Der Regierungsentwurf zum „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ führte
in der Bundestags-Drucksache 20/15 auf Seite 2 aus: „Daneben ist festzustellen, dass einzelne strafwürdige Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Gesundheitszeugnissen noch nicht hinreichend klar
strafrechtlich erfasst sind. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung von Gesundheitszeugnissen gerade in Pandemiesituationen ist jedoch ein von dogmatischen Unsicherheiten freier
strafrechtlicher Schutz des Rechtsverkehrs vor unrichtigen Gesundheitszeugnissen zu gewährleisten.“ (https://dserver.bundestag.de/btd/20/000/2000015.pdf) Es ist dabei zu betonen, dass sich
eine nicht hinreichend klare strafrechtliche Erfassung nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ auswirkt, und zum Freispruch führen muss.
Nach Art. 103 Abs. 2 GG (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.) ist eine Bestrafung nur verfassungskonform, wenn ein
Tatbestand vor der Tat „hinreichend klar strafrechtlich erfasst“ ist. Das Urteil von Passau war also verfassungswidrig, weil es vor dem 25.11.2021 nach der Aussage der Bundesregierung an einer
ausreichenden gesetzlichen Bestimmung der Strafbarkeit gefehlt hat. Gleichzeitig verstößt das Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der
Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO (gleichlautend: Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war.) Die Ausstellung falscher ärztlicher Atteste zur Vorlage in Geschäften und Gaststätten war damals nicht gesetzlich bestimmt.
Mit der Anklage und dem darauf ergangenen Urteil sollte der Angeklagten im Ergebnis nach dem neuen Gesetzeswortlaut verurteilt werden, obwohl die fragliche Handlung unter der Geltung der alten
Fassung stattfand. Das erkennbare Motiv hierfür ist wahrscheinlich die tragende Rolle, die der Angeklagte in einer zentralen Organisation von Regierungskritikern spielt. Das Verfahren ist damit
politisch motiviert, denn die strafrechtlichen Vorwürfe sind auch nach der Erkenntnis des Gesetzgebers haltlos. Es geht um die Unterdrückung der Opposition gegen die Corona-Politik der Regierung
und um die Einschüchterung von Regierungskritikern.
Die Unschuldsvermutung ist nicht ausdrücklich im Grundgesetz geregelt. Sie ergibt sich aber aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis
zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. - Art. 6 Abs. 2 EMRK) und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (Jeder, der einer strafbaren Handlung
beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht … gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist. - Art. 11 Abs. 1 AEMR). Sie sind nach Art. 25 GG als Grundsätze des
Völkerrechts Teil der verfassungsmäßigen Ordnung und sie gehen den einfachen Gesetzen vor. Nach herrschender Meinung ergibt sich die Unschuldsvermutung auch aus dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20
Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG.
AEMR (gemäß dem Gesetz nachgewiesen) und EMRK (bis zum gesetzlichen Beweis) fordern
im Menschenrecht auf ein faires Verfahren einen Beweis der Schuld nach dem gesetzlichen Tatbestand. Das BGH-Urteil vom 08.11.2006, 2 StR 384/06 genügt dieser Anforderung mit der Aussage in Rn. 4
nicht. Nach dem StGB ist zwischen dem gesetzlichen Tatbestand und dem Tatvorsatz (sofern keine Fahrlässigkeit bestraft werden soll) zu unterscheiden. Der Vorsatz als innere Tatsache kann nur aus
äußeren Merkmalen beurteilt werden. Hier hat sich in der Rechtswissenschaft die Auffassung durchgesetzt, dass auch ein bedingter Vorsatz genügt, also die billigende Inkaufnahme eines verursachten
Schadens. Das relativiert aber nicht die Forderung der AEMR und der EMRK, dass der Tatbestand bewiesen werden muss. Die Meinung eines Gerichts, auch wenn es sich um den BGH handelt, dass eine
bloße Vermutung, dass ein Tatbestandsmerkmal vorliegen dürfte, genüge, reicht mangels Gesetzeskraft eines Urteils nicht aus. Das Menschenrecht auf ein faires Verfahren wird damit verletzt.
Ein Gesundheitszeugnis ist nur dann unrichtig, wenn seine Aussage dem objektiven Gesundheitszustand des Menschen widerspricht. Die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit einer Methode, nach der
ein Arzt zu seiner Erkenntnis kommt, lässt keine Rückschlüsse auf die objektive Richtigkeit zu. Ein erfahrender Arzt kann sich meistens mit hoher Zuverlässigkeit auf sein Gefühl verlassen, ein
junger Arzt vielleicht noch nicht.
Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind die Gerichte an Gesetz und Recht gebunden. Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind sie unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Das DRiG formuliert in § 25 den deshalb
Grundsatz, dass der Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Er unterliegt somit keinen Anweisungen anderer Gerichte und auch nicht den Urteilen des BGH.
Durch Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG hat das Römische Recht Verfassungsrang. Anders als im US-amerikanischen Recht können Präzedenzfälle die Gesetze nicht ersetzen. Die
Amerikanisierungstendenzen im deutschen Recht, die seit etwa 25 Jahren zu beobachten sind und immer mehr die im Römischen Recht eigentlich gar nicht existierenden Präzedenzfälle in den
Vordergrund stellen, sind klar zu kritisieren.
Nach Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art. 11 Abs. 1 AEMR ist der Straftatbestand mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit zu beweisen. Bei einer bloßen Vermutung, dass ein Straftatbestand
vom Angeklagten verwirklicht worden ein dürfte, ist der Angeklagte aus Mangels an Beweisen freizusprechen. Die Formulierung von der billigenden Inkaufnahme kann nur bezüglich des Vorsatzes
verwendet werden. So wie z.B. bei einer noch so groben Fahrlässigkeit eine fahrlässige Körperverletzung nicht möglich wäre, wenn ein Opfer nur durch Glück unverletzt blieb, so würde auch dann
kein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorliegen, wenn es nur zufällig richtig wäre. Wenn also die Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses ein Tatbestandsmerkmal ist, dann führt nach Art. 6 Abs. 2
EMRK und Art. 11 Abs. 1 AEMR an einem objektiven Beweis für die Unrichtigkeit kein Weg vorbei.
Die Missachtung der Feststellung der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 20/15, von Art. 103 Abs. 2 GG, Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 11 Abs. 2 AEMR sowie von Art. 6 Abs. 2 EMRK und Art.
11 Abs. 1 AEMR durch den Freistaat Bayern könnte mit der Rolle des Bayerischen Ministerpräsidenten als Hardliner in der Corona-Politik des Jahres 2020 und seinen Ambitionen auf die
Kanzlerkandidatur der Unionsparteien erklärt werden. Gegen den stellvertretenden Vorsitzenden eines in Bayern ansässigen Vereins, der mit gut recherchierten Daten und sachlichen Informationen
seine Politik stört, sollte unnachsichtig vorgegangen werden. Es entspricht bayerischen Traditionen, es dabei mit dem Rechtsstaat nicht so genau zu nehmen.
Es kann auch keine Entschuldigung sein, dass die EMRK in der Bundesrepublik Deutschland auch in anderen Zusammenhängen massiv verletzt wird. Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des
Völkerrechtes und damit auch die Menschenrechte Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Gerade
weil die deutschen Gerichte wenig Neigung verspüren, die EMRK unmittelbar anzuwenden, müssen die Bürger ihre Rechte umso intensiver einfordern. Es genügt nicht, Recht zu haben, man muss auch
Recht bekommen!
Auf die aktuelle Außenministerin, die als Missionarin durch die Welt reist, und in allen Ländern die Einhaltung der Menschenrechte predigt, kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Mit dem
Nachweis einer massiven Verletzung der Menschenrechte im eigenen Land würde sie sich international blamieren. Mehr Bescheidenheit und weniger missionarischer Eifer wären langfristig in den
internationalen Beziehungen wahrscheinlich sinnvoller.
Nach § 36 Abs. 1 BeamtStG tragen die Beamten für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Nach § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG darf ein Beamter, also auch
ein Staatsanwalt, keine Dienstanweisungen befolgen, mit denen er sich strafbar machen würde. Im DRiG ist eine vergleichbare Vorschrift entbehrlich, weil die Richter nach § 25 ohnehin nur dem
Gesetz unterworfen sind, und somit keinen Anweisungen anderer Gerichte und auch nicht den Urteilen des BGH unterliegen. Staatsanwälte und Richter können sich also mit ihrem dienstlichen Verhalten
strafbar machen.
Es stellt sich zunächst die Frage, welchen Typ von Richtern und Staatsanwälten das Land eigentlich will. Die Bayerische Justiz folgt trotz den historischen Gegensätzen zwischen Bayern und Preußen
anscheinend dem Leitbild des preußischen Obrigkeitsstaates mit der Forderung nach bedingungslosem Gehorsam bis hin zu der Bereitschaft, in Kenntnis des politischen Willens der Regierung in
vorauseilendem Gehorsam auch Straftaten zu begehen.
In den Mauerschützenprozessen hat der Rechtsstaat vor 30 Jahren von 18jährigen Wehrpflichtigen in den Grenztruppen der DDR unter den Bedingungen eines Staates mit Demokratiedefiziten Rückgrat
verlangt. Es soll an dieser Stelle unterstellt werden, dass die Gerichte der alten BRD in einer vergleichbaren Situation von den Soldaten der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes das gleiche
Verhalten, also auch einen Widerspruch gegen rechtswidrige Befehle bis hin zur Befehlsverweigerung, verlangt hätten. Damit ist dann auch weiter zu unterstellten, dass dieses Maß an Zivilcourage
das Mindestmaß dessen darstellt, das insbesondere von gestandenen Persönlichkeiten reiferen Alters verlangt werden muss.
Aus den Mauerschützenprozessen ergibt sich, dass die Bundesrepublik Deutschland keine unkritischen Ja-Sager in verantwortungsvollen Funktionen will, sondern kritische Menschen mit eigenem
Denkvermögen. Diesem Leitbild entspricht der Angeklagte. Er folgt nicht von außen vorgegebenen Denkrichtungen, sondern sucht seine eigene Richtung, in die er denken will - kreuz und quer. Er hat
gezeigt, dass er sich von einem übermächtigen Gegner nicht einschüchtern lässt. Richter und Staatsanwalt in diesem Verfahren genügten diesem Leitbild nicht.
Das Verhalten der Richter und Schöffen ist nach § 339 StGB zu beurteilen. „Rechtsbeugung durch Richter begeht .. nur derjenige, der sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz
entfernt. Das Tatbestandsmerkmal der ‚Beugung‘ enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche Willkürakte erfasst werden sollen.“
(https://dost-rechtsanwalt.de/rechtsbeugung-durch-richter/ m.w.N.) Die bloße Rechtsdehnung wird nicht bestraft. Die Rechtsbeugung besteht konkret in der Willkür gegenüber Querdenkern.
Der Staatsanwalt kann sich nach § 344 StGB wegen einer Verfolgung Unschuldiger strafbar gemacht haben. Es genügt ein Hinwirken auf eine Verfolgung. Als unschuldig gilt auch, wer sonst nach dem
Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, z.B. weil er einem Tatbestandsirrtum (auch Rechtfertigungstatbestandsirrtum) unterliegt oder Schuldunfähigkeit vorliegt.
Die Rolle des Leiters der Staatsanwaltschaft ist nach §§ 357 Abs. 1 i.V.m. 344 Abs. 1 bzw. 258a StGB zu bewerten. Der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Passau und hat in dieser Eigenschaft
die rechtswidrige Tat des Staatsanwalts in seinem Verantwortungsbereich geschehen lassen. Auch hierfür genügt bedingter Vorsatz. Er musste davon ausgehen, dass karrierebewusste Staatsanwälte in
vorauseilendem Gehorsam die politisch gewollte Strafverfolgung von Querdenkern in Angriff nehmen würden, und dass in der aufgeheizten Stimmung die Verfolgung Unschuldiger damit wahrscheinlich
wurde. Indem der Behördenleiter anscheinend keine Vorkehrungen gegen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Übereifer getroffen hat, hat er diese Taten i.S.d. § 357 Abs. 1 StGB
geschehen lassen.
Schließlich ist noch die Rolle des bayerischen Justizministers zu bewerten. Er kann den Staatsanwalt zur Verfolgung Unschuldiger angestiftet haben. Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem
Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. § 48 von 1871 hat als konkretes Beispiel für eine Anstiftung den Missbrauch des
Ansehens genannt. Bedingter Vorsatz genügt. Die Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. (BGH, Beschluss
vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15).
Bei einer falschen Ermittlung eines Tatbestandes kann man im Normalfall nicht von einer vorsätzlichen Rechtsbeugung ausgehen. Auch ein Irrtum eines Staatsanwalts, der ein richtiges Attest für
falsch hält, kann nicht nach § 344 StGB strafbar sein. Die Frage, ob die vom Angeklagten ausgestellten Atteste objektiv richtig oder falsch sind, ist deshalb an dieser Stelle nicht von zentraler
Bedeutung.
Relevant ist dagegen die Frage, ob Richter und Staatsanwälte die nötigen Schritte unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären. Wenn ein Richter in einem Strafverfahren einen Sachverhalt als
bewiesen unterstellt, ohne dass es für diese Annahme hinreichende Beweismittel gibt, entfernt sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz. Es kommt in einem Strafverfahren
nicht primär darauf an, ob ein Angeklagter objektiv schuldig ist; es geht darum, ob ihm seine Schuld mit einer für eine Verurteilung ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden kann.
Weil die Unrichtigkeit eines Gesundheitszeugnisses die zentrale Tatbestandskomponente des § 278 a.F. war und auch in der neuen Fassung ist, kommt dem Beweis der objektiven Unrichtigkeit der
Feststellungen des Angeklagten eine zentrale Bedeutung zu. Selbst wenn er die für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung nötige Sorgfalt nicht beachtet hätte und er diese nur
gefühlsmäßig, aber trotzdem objektiv richtig ausgestellt hätte, wäre eine Strafbarkeit mangels verwirklichtem Tatbestand ausgeschlossen gewesen. Die bloße Inkaufnahme der Möglichkeit, dass die
Feststellungen auch falsch gewesen sein könnten, reicht für den Beweis der Unrichtigkeit nicht aus. Der Verzicht auf diese Feststellungen durch das Gericht stellt damit eine Rechtsbeugung
dar.
In der gleichen Sache hat der ermittelnde Staatsanwalt auf die strafrechtliche Verfolgung einer Person hingewirkt, die nicht strafrechtlich verfolgt werden durfte. Weil die Unrichtigkeit der
Atteste des Opfers in der Anklageschrift vom 26.05.21 ohne Vorlage von Beweisen nur behauptet wurde, ist von der Nichtbeweisbarkeit der Unrichtigkeit auszugehen. Bei einem Mangel an Beweisen
hätte das Verfahren aber nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt werden müssen. Weil der zuständige Staatsanwalt trotzdem die Eröffnung des Hauptverfahrens beim Amtsgericht Passau beantragt hat, wurde
damit der Straftatbestand des § 344 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Gericht und Staatsanwaltschaft haben nicht geprüft, ob der Angeklagte die Gesundheitszeugnisse zum Gebrauch bei einer Behörde angefertigt hat. Einzelhandelsgeschäfte, Gaststätten, Busse und
Bahnen oder Schulen und Hochschulen sind nicht als Behörden anzusehen.
§ 278 a.F. blieb zwischen der Verkündung des StGB am 15.05.1871 und der Neufassung vom 24.11.2021 praktisch unverändert. Es ist deshalb vom Willen des Gesetzgebers von 1871, also von Kaiser
Wilhelm I und seinem Reichskanzler Bismarck auszugehen. Seinerzeit wurden die Gesetze von der kaiserlichen Regierung mit Zustimmung des Bundesrates und des Reichstags erlassen. Öffentliche
Verkehrsmittel wurden privat betrieben, Schulen und Hochschulen standen nur unter Aufsicht des Staates. Mit „Behörde“ waren nur der Kern der staatlichen Verwaltung, sowie Polizei, Militär und
Justiz gemeint.
Die Formulierung „bei einer Behörde“ ist nicht gleichbedeutend mit „gegenüber einer Behörde“. Die erstgenannte Formulierung setzt voraus, dass der Bürger die Behörde persönlich aufsucht oder
einen schriftlichen Antrag stellt und dabei das Gesundheitszeugnis aktiv verwendet, um eine Handlung der Behörde zu bewirken. „Bei einer Behörde“ ist in diesem Sinne auch als Ortsangabe zu
verstehen, also in den Räumen der Behörde, in die das Gesundheitszeugnis physisch gelangen muss. Würde dagegen der Bürger z.B. in einer Gaststätte von der Polizei kontrolliert und er bei dieser
Gelegenheit das Gesundheitszeugnis verwenden, wäre dies eine Verwendung „gegenüber einer Behörde“ und nicht „bei einer Behörde“. Sicher konnte sich 1871 niemand vorstelle, dann ein Bürger jemals
im Alltag ein Gesundheitszeugnis bei Polizeikontrollen benötigen würde.
Der Wille des Gesetzgebers von 1871 bestand darin, nur Gesundheitszeugnisse „zum Gebrauch bei einer Behörde“ besonders zu schützen. Weil die Strafbarkeit aber nicht bei der Verwendung, sondern
schon bei der Ausstellung ansetzte, konnte die bloße Möglichkeit, dass ein Gesundheitszeugnis „auch“ bei einer Behörde gebraucht werden „kann“, zur Begründung einer Strafbarkeit nicht ausreichen.
Sie musste sich also aus einer besonderen Form des Zeugnisses ergeben, die eine hauptsächliche Verwendung bei einer Behörde vorsah und eine Mitverwendung für andere Zwecke nicht ausschloss.
In keinem Fall ist die Argumentation ausreichend, das Tatbestandsmerkmal der Zweckbestimmung zum Gebrauch bei einer Behörde schon daraus zu vermuten, dass eine ggf. auch zweckwidrige tatsächliche
Verwendung dieser Art nicht ausgeschlossen war. Auch dieses Tatbestandsmerkmal war durch Gericht und Staatsanwaltschaft zu beweisen. Die Aussage der Anklageschrift, „Die Atteste waren, wie vom
Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, zur Vorlage bei Schulbehörden und gegenüber Polizeibeamten bestimmt …“ stützt sich auf keinerlei Beweismittel. Ein für eine Verurteilung
ausreichender Beweis ist im Strafrecht aber zwingend notwendig. Mit einem Verzicht darauf entfernt sich ein Richter in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz.
Das Urteil von Passau ist bereits widersprüchlich, weil es dem Angeklagten bescheinigt, wider besseren Wissens gehandelt zu haben und ihm gleichzeitig Uneinsichtigkeit vorwirft.
Die Richter kamen zu der Erkenntnis, dass sie als Juristen die besseren medizinischen Kenntnisse hatten als der Angeklagte als promovierter Mediziner. Demnach fehlte ihm das bessere Wissen, das
die Richter hatten. Mangels Einsichtsfähigkeit aufgrund seiner Uneinsichtigkeit, konnte der Angeklagte das „bessere Wissen“ auch nicht haben.
Nach 1945 hat sich langsam und ab 1968 verstärkt der Irrglaube durchgesetzt, dass staatliche Stellen nicht berechtigt seien, ewige Wahrheiten zu verkünden. Der 1962 geborene Angeklagte, der in
diesem Klima der Gedankenfreiheit aufgewachsen ist, hat dann auch in seinem späteren Medizinstudium gelernt, dass Wahrheiten durch wissenschaftliche Methoden und eine logische Beweisführung
festgestellt werden müssten. In diesem Irrglauben bestätigt wurde der Angeklagte z.B. durch die Dissertation von Ulrike Butz an der TU München vom 11.05.2005 unter dem Titel „Rückatmung von
Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“, in der 15 Jahre vor Corona gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Operationsmasken
nachgewiesen wurden. In Weiterverfolgung dieses Irrglaubens an den Wahrheitsgehalt wissenschaftlicher Methoden und Erkenntnisse führte der Verein „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit,
Freiheit und Demokratie e.V.“, dessen Zweiter Vorsitzender der Angeklagte ist, in der Logik dieser Dissertation eine eigene Studie durchgeführt hat, die zu vergleichbaren Ergebnissen gekommen
ist.
Der Angeklagte, der in dieser Atmosphäre einer freien Gesellschaft aufgewachsen ist, konnte die ab März 2020 einsetzende Änderung des gesellschaftlichen Klimas, nach der die Wahrheiten nur noch
vom Gesundheitsminister, dem Robert-Koch-Institut und Prof. Christian Drosten verkündet werden und nicht hinterfragt werden dürfen, nicht nachvollziehen. Er hatte also nicht das „bessere Wissen“,
über das Gericht und Staatsanwaltschaft offensichtlich verfügen. Dieses fehlende „bessere Wissen“, das das Gericht als Uneinsichtigkeit bezeichnete, versperrt dem Angeklagten den Blick auf die
„neuen Wahrheiten“.
Natürlich ist es auch möglich, dass der Angeklagte als promovierter Mediziner das bessere Wissen über medizinische Zusammenhänge hatte als ein Richter oder Staatsanwalt als Jurist. Weil der
Angeklagte dann aber nicht wider besseren Wissens, sondern aufgrund besseren Wissens gehandelt hätte, wäre der Straftatbestand dann auch nicht verwirklicht gewesen. Weil hier aber die Frage einer
Rechtsbeugung bzw. Verfolgung Unschuldiger erörtert wird und weil Richter und Staatsanwalt diese Möglichkeit offenbar von vornherein ausgeschlossen hatten, konnte dieser für sie abwegige Gedanke
ihr Handeln auch nicht beeinflussen. Aber auch wenn man sich in diese Überzeugung von Richtern und Staatsanwalt hineindenkt, war ihr Handeln eine vorsätzliche und schwerwiegende Entfernung von
Recht und Gesetz.
Richter und Staatsanwalt wären verpflichtet gewesen, von Amtswegen auch entlastende Aspekte zu prüfen. Aus dem widersprüchlichen, gleichzeitigen Vorwurf eines Handelns wider besseren Wissens
sowie Uneinsichtigkeit hätte sich nach dem Weltbild von Richtern und Staatsanwalt die Notwendigkeit ergeben, einen möglichen Tatbestandsirrtum zu prüfen.
Richter und Staatsanwalt, die offenbar an die Allwissenheit und Unfehlbarkeit der Bundesregierung und des Robert-Koch-Institut glaubten, mussten die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der
Angeklagte diese Erkenntnis ggf. nicht haben konnte. Sie hätten in Erwägung ziehen müssen, dass der Angeklagte, das in seiner späten Kindheit unter dem Eindruck der 68er-Bewegung aufgewachsen
ist, an die Möglichkeit geglaubt haben könnte, dass die Politik von den Profitinteressen der Pharmaindustrie beeinflusst sein könnte, und dass die Pharmalobby im Politikbetrieb einen wesentlichen
Einfluss ausübe.
Dann hätte der Angeklagte bei der Begehung der Tat einen wesentlichen Umstand des gesetzlichen Tatbestands nicht gekannt. Er ging wie in der Zeit bis 2019 davon aus, dass ein langes Tragen einer
Maske wegen der dadurch erzeugten Kohlendioxidrückatmung gesundheitsschädlich sei, und dass er deshalb richtige Gesundheitszeugnisse ausstellen würde. Er wusste nicht, und konnte auch nicht
wissen, dass die Bundesregierung und das Robert-Koch-Institut mit der Übernahme der wissenschaftlichen Definitionsmacht die langjährig gültigen Wahrheiten ändern und neue Wahrheiten aus ihrem
politischen Willen heraus und ohne einen traditionell-wissenschaftlichen Nachweis verbindlich definieren konnten.
Weil das hier kritisierte Urteil mit keinem Wort diese naheliegende Möglichkeit geprüft und sie deshalb auch nicht mit einer logischen Argumentation ausgeschlossen hat, haben sich die Richter und
der Staatsanwalt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte nicht i.S.v. § 20 StGB wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung unfähig gewesen sein könnte, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Die Frage, welches Bewusstsein normal und welches Bewusstsein gestört ist, ist immer auch eine Frage der subjektiven Position.
Richter und Staatsanwalt scheinen der Meinung gewesen zu sein, dass das Bewusstsein des Angeklagten, in einem Rechtsstaat zu leben und seit vielen Jahren wissenschaftlich nachgewiesene
Zusammenhänge wie gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen der Kohlendioxidrückatmung aufgrund des Tragens von Masken als Wahrheit betrachten zu dürfen, als ein gestörtes Bewusstsein anzusehen
wäre. Im Umkehrschluss müssen Richter und Staatsanwalt den Untertanengeist und das Bewusstsein der Bevölkerungsmehrheit, sich der Obrigkeit unterordnen zu müssen, als normales Bewusstsein
betrachtet haben.
Das Urteil von Passau hat ausgeführt, dass der Angeklagte als Querdenker anzusehen ist, das sich also die Richtung seines Denkens nicht von der Staatsmacht vorschreiben lassen will und dass er in
der überkommenen wissenschaftlichen Tradition in alle Richtungen denken will, also kreuz und quer statt geradeaus. Dieses Bewusstsein des Angeklagten mussten Richter und Staatsanwalt als gestört
einschätzen, sofern sie ihr Bewusstsein eines treuen Untertanen der Regierung für normal hielten.
Das vorliegende Verfahren hat gezeigt, dass der Angeklagte aus der Sicht der geradeausdenkenden Richter und Staatsanwälte auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung gehabt haben musste, wenn es
sich selbst nicht durch massiven Druck der Staatsgewalt davon abbringen lassen wollte. Es wäre die Pflicht von Richtern und Staatsanwalt gewesen, dieser Möglichkeit nachzugehen und die
Möglichkeit einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung des Opfers prüfen zu lassen. Weil dies unterblieben ist, haben sich die Richter und der Staatsanwalt nach ihrer eigenen Logik in
schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
Natürlich ist es auch möglich, dass das demokratische-rebellische Bewusstsein des Angeklagten normal und der Untertanen-Bewusstsein von Richtern und Staatsanwalt gestört ist. Weil diese eine
solche Möglichkeit aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen haben dürften, darf die Frage eines strafbaren Verhalten nur nach ihrem eigenen Erkenntnishorizont erfolgen.
Der Angeklagte hat die Maskenpflicht als gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf die Gesundheit der Menschen betrachtet. Weil sie nicht per Gesetz, sondern durch Verordnung erlassen wurde,
durfte er dieses Regierungshandeln auch als rechtswidrig ansehen. Dann wäre die Tat nach § 32 StGB als Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es wäre auch ein rechtfertigender Notstand nach § 34 oder
ein entschuldigender Notstand nach § 35 StGB zu prüfen gewesen. Auch wenn Richter und Staatsanwalt die Maskenpflicht für rechtmäßig hielten, hätten sie mindestens einen
Rechtfertigungstatbestandsirrtum prüfen müssen. Die Missachtung dieser Pflicht war eine schwerwiegende Entfernung von Gesetz und Recht.
Richter und Staatsanwalt sind ausweislich des kritisierten Urteils der Überzeugung, dass ein ärztliches Gesundheitszeugnis nur auf der Grundlage einer eingehenden körperlichen Untersuchung
ausgestellt werden darf. Dass muss dann aber auch für die Feststellung der Impftauglichkeit für die Corona-Impfung gelten. Es kann ja wohl nicht sein, dass die persönliche Untersuchung bei einer
nicht-invasiven Maßnahme strenger handzuhaben ist als bei einer invasiven mit einem nicht ausreichend getesteten, noch in der Studienphase befindlichen Gentechnik-Präparat, das nur bedingt
zugelassen ist und wo manche Folgeerscheinungen noch gar nicht bekannt sein können. Dem Urteil von Passau folgend müsste jeder Impfkandidat in irgendeiner ärztlichen Praxis mit Termin erscheinen
und folgerichtig dann auch ein Impftauglichkeitsattest ausgestellt und der Impfstelle erwiesenermaßen (d.h. dokumentiert) vorgelegt worden sein, sofern der Arzt die Injektion nicht zeitnah selbst
durchgeführt hat. Stattdessen wurden die in den Impfzentren, Impfbussen oder Impfcontainern erschienen Personen i.d.R. nicht über Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt, fast nie zu möglichen
Vorerkrankungen befragt und niemals körperlich untersucht oder von ihnen die Vorlage eines Impftauglichkeitsattests verlangt. Trotzdem wurde von der Impfstelle ein Formular unterschrieben, dass
die betreffende Person wurde und dass keine Impfunverträglichkeit festgestellt wurde.
Trotzdem hat es die Staatsanwaltschaft Passau unterlassen, diesen massenhaft verübten Taten, die nach der Logik des kritisierten Urteils den Straftatbestand des § 278 StGB verwirklichen,
nachzugehen und die Betreiber der Impfzentren und die dort tätigen Ärzte strafrechtlich zu verfolgen. Dadurch wird durch die zuständigen Staatsanwälte der Straftatbestand des § 258a StGB
verwirklicht.
Der Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Passau hat in dieser Eigenschaft die rechtswidrigen Taten in seinem Verantwortungsbereich geschehen lassen. Auch hierfür genügt bedingter Vorsatz. Nach
dem Sinn von § 357 Abs. 1 StGB trifft den Behördenleiter eine Garantenpflicht für die Unterbindung von Straftaten in seinem Verantwortungsbereich. Es liegt i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB eine
Tatbegehung durch Unterlassen vor. Der Behördenleiter einer Staatsanwaltschaft hat also proaktiv Vorsorge auch dagegen zu treffen, dass sich Beamte aus seinem Verantwortungsbereich in
Vorauseilendem Gehorsam zur Begehung von politisch gewollten Straftaten hinreißen lassen.
Der Behördenleiter musste ernsthaft damit rechnen, dass karrierebewusste Staatsanwälte in vorauseilendem Gehorsam die politisch gewollte Strafverfolgung von Querdenkern in Angriff nehmen würden,
und dass in der aufgeheizten Stimmung die Verfolgung Unschuldiger damit wahrscheinlich wurde. Indem er anscheinend keine Vorkehrungen gegen solchen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden
Übereifer getroffen hat, hat er diese Taten nach §§ 258 a und 344 StGB i.S.d. § 357 Abs. 1 StGB geschehen lassen.
Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. Bedingter Vorsatz genügt. Die
Willensbeeinflussung muss dabei nicht die einzige Ursache für das Verhalten des anderen sein; bloße Mitursächlichkeit reicht aus. (BGH, Beschluss vom 02.06.2015 – 4 StR 144/15)
Zur Frage einer mindestens bedingt-vorsätzlichen Anstiftungshandlung wäre durch die Ermittlungsbehörde zu prüfen, wie der politische Wille zur intensivierten Verfolgung von Querdenkern gegenüber
den Staatsanwaltschaften kommuniziert wurde. Die Stimmungsmache der Politik lässt eine wirksame Anstiftungshandlung vermuten, worauf ein karrierebewusster Staatsanwalt in vorauseilendem Gehorsam
tätig geworden sein könnte. In § 48 des StGB von 1871 wurden nach beispielhafte Anstiftungshandlungen genannt. Dazu gehörte auch der „Mißbrauch des Ansehens“ des Anstifters. Es wäre zu prüfen,
wie sich der Justizminister hierbei verhalten hat, also mäßigend oder aufstachelnd. Es gibt öffentliche Äußerungen des Justizministers, die einen politischen Willen Bayerns, hat gegen Kritiker
der herrschenden Corona-Politik vorgehen zu wollen, vermuten lässt.
Mit Urteil des EuGH (Große Kammer) vom 27. Mai 2019 - EuGH C-508/18 und C-82/19 PPU - wurde entschieden, dass die irische Justiz zwei von den Staatsanwaltschaften Lübeck und Zwickau ausgestellte
Europäische Haftbefehle nicht ausführen musste (und nach irischem Recht auch nicht durfte), weil die deutschen Staatsanwaltschaften weisungsgebunden und damit nicht Teil einer unabhängigen Justiz
nach EU-Recht sind. Die Weisungsgebundenheit ist der Nährboden, auf dem vorauseilender Gehorsam wachsen kann. Das Bewusstsein der Staatsanwälte, in einer weisungsgebundenen Behörde mit Eifer in
der politisch gewollten Richtung Karriere machen zu können, verbunden mit einer Einpeitscherrolle der Politiker, die Bayern im Jahr 2020 eingenommen hat, kann in dieser Kombination einen
Staatsanwalt zur Begehung von Straftaten nach §§ 344 und 258a StGB veranlassen. Weil die einpeitschenden Aussagen von Politikern dafür mitursächlich sind und eine bloße Mitursächlichkeit lt. BGH
für eine Anstiftung ausreicht, ist § 26 StGB erfüllt.
Hier ist zunächst das Verhalten des zuständigen Justizministers zu beurteilen. Es wäre aber auch zu prüfen, ob auch öffentliche Aussagen anderer Politiker, insbesondere des bayerischen
Ministerpräsidenten, ebenfalls als Anstiftung zu werten sind.
Nach der Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe kann festgehalten werden, dass die Aussage vom 03.05.22 auf https://www.prof-mueller.net/ „Nicht Dr. Weikl muss bestraft werden, sondern die an
diesem Verfahren beteiligten Richter und Staatsanwälte!“ nicht revidiert werden muss.
13: Mai 2022 auf tkp.at:
Am 12.05.22 meldete tagesschau.de: „Gegen den Corona-Maßnahmenkritiker Sucharit Bhakdi ist Anklage wegen Volksverhetzung erhoben worden.“
(https://www.tagesschau.de/investigativ/bhakdi-antisemitismus-113.html) Es ist schon ein Fortschritt, Bhakdi nicht als Corona-Kritiker bezeichnet zu haben, denn er hat nicht die Viren kritisiert.
Er kritisierte auch nicht nur „die Maßnahmen“, als sei niemand für sie verantwortlich. Die Kritik richtet sich gegen den Umgang der Regierung mit den Viren und ihre Null-Covid-Politik, die Bhakdi
als Fachmann schon im März 2020 als aussichtslos einschätzen konnte. Man muss ihn und seine Mitstreiter also als Regierungskritiker bezeichnen. Das Vorgehen gegen ihn steht nicht nur in einem
zeitlichen Zusammenhang mit der Verurteilung von Dr. Weikl, die am 11.05.22 unter https://tkp.at/2022/05/12/menschenrechtsverletzung-in-passau-beim-urteil-gegen-einen-arzt-wegen-maskenattesten/
kommentiert wurde.
Ende April 2020 stellten fünf Professoren (Sucharit Bhakdi, Stefan Hockertz, Stefan Homburg, Werner Müller = Koordinator, Harald Walach) unter der Überschrift „Die Schäden einer Therapie dürfen
nicht größer sein als die Schäden der Krankheit“ vier Fragen an die Bundesregierung, die von 40 Bundestagsabgeordneten (keine Fraktion) als „Kleine Anfrage“ an die Bundesregierung unterschrieben
wurden. Die Antworten begannen meistens mit „… die Regierung hat keine Kenntnis …“, was mit „Die Regierung hat keine Ahnung“ übersetzt werden konnte. In den Wochen darauf erfolgte eine
stärkere Vernetzung der Regierungskritiker und auch die Gründung des Vereins „Mediziner und Wissenschaftler für Gesundheit, Freiheit und Demokratie e.V.“ - MWGFD.
Neben den üblichen Diffamierungen als Verschwörungstheoretiker, Schwurbler, oder Covidiot folgten gezielte Versuche, Repräsentanten der Bewegung wirtschaftlich zu vernichten und anderweitig zu
diskreditieren. Dr. Bodo Schiffmann wurden die Räume seiner Arztpraxis gekündigt.
Für das Unternehmen von Prof. Hockertz wurde eine Steuerprüfung angeordnet, die natürlich etwas gefunden hat. Der Verfasser kennt den Fall nur aus den Medien, kann ihn vor dem Hintergrund seiner
Lehrtätigkeit in „International Taxation“ aber einordnen. Nach § 1 Abs. 3 des Außensteuergesetzes gelten für Verrechnungspreise zwischen inländischen und ausländischen Betriebsstätten oder
„nahestehenden Personen“, insbesondere Tochter- oder Schwesterunternehmen, umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Berechnung der Verrechnungspreise und des Nachweises ihrer
Marktüblichkeit. Bei Nichtbeachtung kann die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen versagt werden, was existenzbedrohende Steuernachforderungen zur Folge hätte. In internationalen Konzernen
ist diese Vorschrift eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für hochbezahlte Steuerexperten, die sich Mittelständler nicht leisten können. Kleine Steuerberater sind gut beraten, solche Mandate wegen
der erforderlichen Spezialkenntnisse und des hohen Haftungsrisikos abzulehnen. Die international aufgestellten Steuerberatungsgesellschaften verlangen dann entsprechend hohe Honorare.
Zur Entschärfung dieses Problems sind die Steuerprüfer angewiesen, bei mittelständischen Unternehmen keine überspannten Anforderungen an die Dokumentationspflichten zu stellen. Wenn ein
mittelständischer Unternehmer mit ausländischen Aktivitäten seine Preise nicht einseitig festgelegt hat und er sich redlich bemüht, seine Vorgehensweise transparent zu machen, sollten ihm keine
Probleme bereitet werden. Diese Großzügigkeit ist dann aber ein Einfallstor für Willkür. Wenn bei einem regierungskritischen Unternehmer bald nach seinen kritischen Äußerungen plötzlich eine
Steuerprüfung angeordnet wird und bei ihm dann die gleichen Forderungen gestellt werden, wie sie internationale Konzerne erfüllen müssen, kann die politische Motivation vermutet, aber vermutlich
nicht bewiesen werden. Die festgesetzte existenzvernichtende Steuernachzahlung ist dann eine eindringliche Warnung, es mit einer regierungskritischen Haltung nicht zu übertreiben. Und als
Nebeneffekt wird die Botschaft verbreitet, die Regierungskritiker seien zwielichtige Gestalten.
Andere konnten erfolgreich eingeschüchtert werden. Prof. Homburg konnte nach seinem Rücktritt als MWGFD-Schatzmeister, seinem Austritt aus dem Verein und der Beendigung seiner Regierungskritik
mit 59 Jahren statt mit 67 in den Ruhestand gehen.
Auch gegen den Verfasser wurde bereits wegen Volksverhetzung ermittelt. Die Details können auf https://www.prof-mueller.net/klage/volksverhetzung/ nachgelesen werden. Dieser Vorstoß der
Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt war aber sehr schlecht vorbereitet und er bietet genug Anlass für Häme und Spott. Der Verfasser hat sich aber auch entschlossen, zurückzuschlagen. Auf eine
Strafanzeige gegen die Hessische Justizministerin wegen der Anstiftung zur Verfolgung Unschuldiger, den Hessischen Generalstaatsanwalt wegen der Verleitung Untergebener zur Verfolgung
Unschuldiger, die zuständige Staatsanwältin wegen Verfolgung Unschuldiger und den Anzeigenerstatter wegen einer wissentlich falschen Verdächtigung (kann ebenfalls nachgelesen werden) wurde dem
Verfasser aber noch nicht einmal das Aktenzeichen mitgeteilt.
Es ist abzuwarten, ob der Generalstaatsanwalt in Schleswig sorgfältiger gearbeitet hat. Es ist derzeit nicht zu erkennen, wie die Kritik von Prof. Bhakdi an der israelischen Corona-Politik i.S.v.
§ 130 StGB geeignet gewesen sein soll, den öffentlichen Frieden zu stören. Die Erfahrungen mit dem Urteil aus Passau zeigen aber, dass es die deutsche Justiz mit dem Wortlaut der Gesetze und dem
Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht mehr so genau nimmt. Natürlich soll mit dieser Anmerkung nicht behauptet werden, die Bundesrepublik
Deutschland sei eine Corona-Diktatur!
Zu der von tagesschau.de erwähnten Prüfung einer Untersagung der Führung des Professorentitels ist anzumerken, dass die Unwürdigkeit nach § 52 Abs. 4 HSchG-RLP wegen der Regelung im
Hochschulgesetz statt im Beamtengesetz nach akademischen Kriterien zu beurteilen ist. § 68 Abs. 3 BeamtG-RLP sieht für andere Ruhestandsbeamte zwar den Zusatz „a.D.“ zur Amtsbezeichnung vor, aber
keine Möglichkeit zur Versagung der Titelführung. Weil z.B. für einen „Regierungsdirektor a.D.“ politisch unliebsame Äußerungen viel relevanter wären als bei einem Professor, und sie nicht zur
Aberkennung des Titels führen können, kann das für einen Professor nicht anders sein. Aus der Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der Anklage und dem Vorschlag nach § 52 Abs. 4 HSchG zeigt
sich, dass es sich nicht um fachliche Vorwürfe handeln kann, die eine Unwürdigkeit begründen sollen.
Im Moment ist die angedrohte Aberkennung des Professorentitels vielleicht noch nicht sehr konkret. Die Landesregierung scheint das Ziel aber formuliert zu haben. Wenn ein Beamter in einem
ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis
nach § 24 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz mit der Rechtskraft des Urteils. Das gilt auch für Ruhestandsbeamte. Die Erfahrungen aus Passau geben Anlass zu der Befürchtung, dass auf die Richter in
Schleswig Druck ausgeübt werden soll, eine entsprechende Strafe zu verhängen.
Auch bei einer Verurteilung zu einer geringeren Strafe bestünde ein Risiko für Prof. Bhakdi. § 11 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) regelt: „Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das
Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst
befindlicher Beamter aus dem Dienst entfernt werden müßte.“ Nach § 10 LDG wäre damit auch das Verbot der Führung des Professorentitels verbunden.
Nun könnte argumentiert werden, dass Prof. Bhakdi nach seiner Kritik an der Corona-Politik das Vertrauen der Landesregierung nicht mehr gehabt haben konnte, und er es deshalb auch nicht durch
seine kritisierten Aussagen, wegen derer er jetzt angeklagt wurde, verloren haben kann. Die Landesregierung könnte aber geltend machen, ein wegen Volksverhetzung verurteilter Ruhestandsbeamter
habe das Vertrauen der Allgemeinheit verloren.
Mit der Nutzung des Disziplinarverfahrens zu Unterdrückung unbequemer Kritik hat der Verfasser seine eigenen Erfahrungen. Er betrieb zwischen 2016 und 2020 die Website noteninflation.de (zuvor
und jetzt wieder noteninflation.jimdo.com als Gratis-Website), auf der er das hochschulpolitische Nischenthema behandelte, dass für immer schlechtere Leistungen immer bessere Noten vergeben
werden. Aus diesem Grund, aber offiziell mit anderer Begründung, wurde am 06.03.17 ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet und am 30.06.17 auch offiziell auf die öffentlichen Aussagen zur
Noteninflation erweitert. Die AfD im Mainzer Landtag griff seine Daten und Argumente aus der Website Anfang 2018 auf und am 20.09.18 bestritt der damalige Minister trotz einer 800-Seiten-Studie
des Wissenschaftsrats (der Bundesregierung) in einer Landtagsdebatte die Existenz der Noteninflation, was der Verfasser später bissig kommentierte. Darauf interessierte sich der Radiosender
DLF-Kultur für dieses Thema und interviewte den Verfasser dazu. Der Minister verweigerte ein Interview und schickte stattdessen den damaligen Präsidenten der Hochschule Mainz vor. Im Januar 2019,
als der Verfasser für ein Forschungssemester auf Kuba war, wurde ihm eine vorläufige Dienstenthebung angekündigt, nach seinen Einlassungen kam das Verfahren aber im September 2019 zum Stillstand.
Nach der Landtagswahl 2021 in Rheinland-Pfalz wurde das Wissenschaftsressort dem Gesundheitsministerium unterstellt. Damit wurde klargestellt, welchen Interessen die Wissenschaft mindestens in
Rheinland-Pfalz seit Corona-Zeiten zu dienen hat. Es mag eine Rolle spielen, dass große Pharma-Unternehmen wie BioNTech und Boehringer in Rheinland-Pfalz ansässig sind. Am 30.08.21 erklärte der
für die Hochschulen zuständige Gesundheitsminister in der Presse, dass die Ungeimpften mit einer genauen Beobachtung zu rechnen hätten und der Verfasser fragte auf seiner Website, ob
Rheinland-Pfalz eine Verletzung der einschlägigen Datenschutzregeln und die Einführung einer „Corona-Stasi“ plane. Darauf wurde das ruhende Disziplinarverfahren wiederbelebt und nach einem
Anhörungsschreiben vom 06.12.21 am 04.02.22 eine Disziplinarverfügung erlassen, wonach die Dienstbezüge des Verfassers für 3 Jahre um 20 % gekürzt werden sollten. Hiergegen wurde von ihm Klage
eingereicht.
Auch in diesem Verfahren nahm es das jetzt zuständige Gesundheitsministerium mit dem Gesetz nicht so genau. § 12 Abs. 2 LDG lautet: „Sind seit einem Dienstvergehen mehr als drei Jahre
verstrichen, darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.“ Diese Verjährungsfrist wurde zwar mit der Eröffnung des
Disziplinarverfahrens am 07.03.17 unterbrochen, die dann angelaufene neue Frist endete aber am 07.03.20. Unabhängig von der Absurdität der offensichtlich nur politisch motivierten Vorwürfe hätte
die Disziplinarverfügung vom 04.02.22 schon aus diesem formalen Grund nicht mehr erlassen werden. Aber in Corona-Zeiten hat die Einhaltung von Gesetzen in einem Gesundheitsministerium keine
Priorität!
Auch Prof. Bhakdi könnte nach einer Verurteilung selbst zu einer geringen Geldstrafe in einem dann wahrscheinlich gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren nicht mit einem fairen Verfahren
rechnen. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, auch durch eine öffentliche Solidarisierung einen Freispruch zu erzwingen. Es muss damit auch die aktuelle Entwicklung, § 130 StGB zu einem
allgemeinen Maulkorbparagraphen zu machen, entschieden bekämpft werden. Es ist zu befürchten, dass sich die Staatsmacht einen Regierungskritiker nach dem anderen herausgreifen möchte, um ihn zu
vernichten und den Rest mit dem Ziel einzuschüchtern, sie zur Beendigung ihrer Kritik zu nötigen. Sollte der Verfasser in diesem Zusammenhang die natürlich völlig unangemessene Formulierung von
einer „Endlösung der Kritikerfrage“ benutzen, würde gegen ihn wahrscheinlich wieder wegen Volksverhetzung ermittelt.