Staatsanwaltschaft Berlin
Turmstraße 91
10559 Berlin
Alemania
1. April 2025
Strafanzeige gegen Unbekannt wegen zigtausendfacher besonders schwerer Fälle der Wählernötigung nach § 108 Abs. 1 i.V.m. § 240 Abs. 4 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 StGB
Sehr geehrten Damen und Herren,
wegen der massiven Behinderung von deutschen Staatsbürgern mit Wohnsitz im Ausland, die an der Bundestagswahl am 23.02.25 teilnehmen wollten, wird hiermit Strafanzeige gegen Unbekannt wegen
zigtausendfacher besonders schwerer Fälle der Wählernötigung nach § 108 Abs. 1 i.V.m. § 240 Abs. 4 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 StGB erstattet. Es handelt sich um ein Offizialdelikt. Es ist deshalb die
Aufgabe der zuständigen Ermittlungsbehörden, die konkreten Fälle zu ermitteln, auch wenn diese nicht angezeigt wurden.
Nach Art. 38 GG sind Deutsche auch dann wahlberechtigt, wenn sie im Ausland leben. Die Bundesregierung ist damit verpflichtet, die Teilnahme der Auslandsdeutschen an der Wahl zu ermöglichen, und
hat damit eine die Tatbegehung durch Unterlassen begründende Garantenstellung. Bei der Bundestagswahl vom 23.02.2025 konnten eine unbekannte Anzahl von Auslandsdeutschen nicht an der Wahl
teilnehmen. (mehr unter 1)
Bei 213.255 Deutsche mit Wohnsitz im Ausland und ohne gleichzeitigen inländischen Wohnsitz zur Teilnahme an der Bundestagswahl angemeldet haben, sind nur etwa 9.000 Briefwahlstimmen über den
Kurierdienst des Auswärtigen Amtes rechtzeitig nach Deutschland zurückgekommen. Wegen der verkürzten Fristen bei der vorzeitigen Wahl war eine Briefwahl per Post faktisch aussichtslos. (mehr
unter 2)
Nach der ständigen Rechtsprechung zur Nötigung nach § 240 StGB ist der Gewaltbegriff weit zu fassen. Z.B. ist es eine Gewaltanwendung, ein Fahrzeug zu blockieren, um den Fahrer am Wegfahren zu
hindern. Dann muss auch die Nichtbeförderung von Wahlunterlagen den Gewaltbegriff erfüllen, wenn Wahlberechtigte dadurch am Wählen gehindert werden. (mehr unter 3)
Bedingter Vorsatz genügt. Im Fall des Anzeigenerstatters gibt es aber sogar konkrete „seltsame Zufälle“, die ein geplantes Vorgehen vermuten lassen. Es liegt auch ein besonders schwerer Fall nach
§ 108 Abs. 1 i.V.m. § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB vor, weil die Nicht- oder Falschbeförderung der Wahlunterlagen nur im Verantwortungsbereich des Auswärtigen Amts und damit nur durch Amtsträger erfolgt
sein kann. Mindestens der Leitungsebene des Ministeriums muss die Verpflichtung der Regierung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahl bewusst gewesen sein. Bei einer mangelhaften
Organisation hätte sie billigend in Kauf genommen, dass eine große Anzahl der Wähler im Ausland nicht wählen konnte. (mehr unter 4)
Die Verantwortlichen sind im sachlich zuständigen Innenministerium und im tatsächlich handelnden Außenministerium zu suchen; zunächst bei den verantwortlichen Ministerinnen, die ihre
Verantwortung aber delegiert haben können. Bei einer unklaren Aufgabenverteilung zwischen den Ministerien wäre der Bundeskanzler für die Desorganisation verantwortlich.
Nach dem Urteil der Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27.05.2019, Az. C-508/18, bieten die deutschen Staatsanwaltschaften keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit
gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (EuBH) befugt zu sein. Diese Weisungsgebundenheit gegenüber der Justizsenatorin von Berlin kann auch dazu führen, dass
Ihnen Ermittlungen gegen Mitglieder der Bundesregierung untersagt werden.
Aus diesem Grund wird der Anzeigenerstatter seine heutige Strafanzeige auf seiner Website veröffentlichen. Bitte betrachten Sie dies als Schutzmaßnahme gegen eine politische Bevormundung. Die
wäre nicht abwegig, denn die Feststellung, dass eine Wählernötigung zulasten zigtausender Auslandsdeutschen durch Unterlassen begangen wurde, müsste eine Wahlwiederholung mindestens der
Briefwahlen in den Stimmbezirken zur Folge haben, in denen bei einer korrekten Durchführung der Wahl zusätzliche Stimmen von Auslandsdeutschen hätten berücksichtigt werden müssen. Wenn man
berücksichtigt, dass nach der Wanderungsstatistik des Statistischen Bundesamtes in den Jahren 2020 bis 2023 1.001.270 Deutsche das Land verlassen haben und dass es sehr wahrscheinlich ist, dass
dies z.B. wegen Corona in vielen Fällen auch politische Motive hatte, wäre es angesichts des knappen Wahlergebnisses für das BSW sehr wahrscheinlich, dass bei einer fairen Wahl diese Partei bei
den Auslandsdeutschen ein weit überdurchschnittliches Ergebnis erzielt und den Einzug in den Bundestag erreicht hätte. Es wäre dann sehr plausibel, wenn die Regierung von Berlin einer aus den
gleichen Parteien bestehenden Regierung im Bund die parlamentarische Mehrheit erhalten möchte. Eine politische Einflussnahme auf Ihre Arbeit ist also sehr wahrscheinlich. Davor soll Sie meine
Veröffentlichung schützen.
Art. 38 GG knüpft das Wahlrecht nur an die Staatsangehörigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren. Ein Wohnsitz im Inland wird nicht verlangt. Deshalb war der Gesetzgeber in der Pflicht, das
Wahlrecht der Deutschen im Ausland zu gewährleisten. Wie er das macht, ist ihm überlassen. Er muss nur gewährleisten, dass das Wahlrecht nicht nur auf dem Papier steht, sondern unter
realistischen Bedingungen ausgeübt werden kann.
Grundsätzlich ist die Briefwahl ein geeigneter Weg, wenn die Fristen dafür ausreichen. Es gibt kein Grundrecht auf Briefwahl, es gibt aber ein verfassungsmäßiges Recht auf irgendeine zumutbare
Teilnahme an der Wahl. Unzumutbar wäre, wenn die Deutschen an ihren früheren Wohnort reisen müssten. Die Fahrt zum Konsulat oder das Porto für den Wahlbrief wären dagegen zumutbar.
Es war für die Regierung erkennbar, dass es angesichts der Spannung in der Ampelkoalition auch zu vorgezogenen Neuwahlen kommen konnte, und dass die Fristen für die Wahl im Ausland zu kurz sind.
Es hätte für diesen Fall mindestens ein Gesetzentwurf zur Sicherstellung der Wahlen im Ausland mit den nötigen Verwaltungsanweisungen in der Schublade liegen müssen, dass nach Vertrauensfrage
schnell beschlossen worden wäre. Das haben Regierung und Parlament versäumt.
Eine Briefwahl per Post war aussichtslos. Ein Brief von Deutschland nach Spanien braucht meisten 7 bis 10 Tage. Viele Wahlbriefe kamen auch zu spät an. Der Verfasser hat seine
Briefwahlunterlagen, die er am 13.01.25 online beantragt hat und die vom Wahlamt am 07.02.25 abgeschickt worden sein sollen, erst am 04.03.25 durch den vom Auswärtigen Amt beauftragten
Kurierdienst erhalten. Bei grenznahem Wohnsitz könnten die Wähler auf die staatlichen Sonderkuriere verzichtet haben und zum nächsten deutschen Briefkasten gefahren sein. Eine Wahl in den
deutschen Botschaften und Konsulaten ist nach dem BWahlG nicht möglich. Wenn man zurückhaltend schätzt, dass 80-90 % der Auslandsdeutschen wegen des Versagens des grünen Außenministeriums nicht
wählen konnten, wären das ca. 180.000 fehlende Stimmen aus dem Ausland (bei 84,4 % Wahlverhinderung).
Darauf hat im Januar das Außenministerium die Verpflichtung übernommen, die Wahl im Ausland sicherzustellen, den diplomatischen Kurierdienst für die Briefwahlunterlagen zu nutzen und für den
Rücktransport der Briefwahlumschläge Sonderkuriere einzusetzen. (https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/2693378-2693378) Es wurde dann eine Liste von Botschaften Konsulaten veröffentlicht,
die daran teilnahmen. Die Sicherstellung ist gründlich in die Hose gegangen. Bis zum 20.02.25 gingen nur 9000 Wahlunterlagen per Kurierdienst des Auswärtigen Amtes bei der Kurierstelle in Berlin
ein, teilte das Ministerium mit. (https://www.mdr.de/nachrichten/ deutschland/bundestagswahl-auslandsdeutsche-briefwahl-unterlagen-bundeswahlleiterin-100.html) Die Bundeswahlleiterin hatte auf
https://bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/ bundestagswahl-2025/23_25_wahlteilnahme-auslandsdeutsche.html verkündet, dass sich 213.255 Deutsche mit Wohnsitz im Ausland zur Teilnahme
an der Bundestagswahl angemeldet haben. Der Rücklauf über den Kurierdienst betrug also etwa 4,2 %. Es ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass Auslandsdeutsche, die einen Nebenwohnsitz im
Inland beibehalten haben, der nach dem Meldegesetz als einziger inländischer Wohnsitz dann als Hauptwohnsitz gilt (obwohl er es nicht ist), nicht in den 213.255 Anmeldungen enthalten sind, aber
trotzdem unter ihrer ausländischen Adresse die Briefwahl beantragt haben. Die Rücklaufquote dürfte deshalb noch viel niedriger liegen.
Nach § 108 Abs. 1 StGB „wird ... in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft“, „wer rechtswidrig mit Gewalt ... einen anderen ... hindert, zu
wählen“. Nach § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB liegt „ein besonders schwerer Fall .. in der Regel vor, wenn der Täter ... seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.“ Weil die
Wählernötigung nach § 108 StGB ein Unterfall einer Nötigung i.S.d. § 240 StGB ist, muss auch die hierzu entwickelte weite Auslegung des Gewaltbegriffs verwendet werden. Relevant ist die Gewalt
gegen Personen und gegen Sachen. Nach dem weiten Begriff ist eine physische Einwirkung auf eine Sache Gewalt, wenn damit physisch oder psychisch auf einen Menschen eingewirkt werden soll. Eine
Beschädigung der Sache ist nicht erforderlich. Das Blockieren eines Fahrzeugs ist Gewalt, wenn damit der Fahrer am Wegfahren gehindert werden soll.
Vor der Bundestagswahl vom 23.02.25 hatte die Bundesregierung am 14.01.25 verkündet: „Um sicherzustellen, dass die Wahlunterlagen schnellstmöglich wieder in Deutschland ankommen, öffnet das
Auswärtige Amt den amtlichen Kurierweg und setzt Sonderkuriere ein, wo dies aufgrund der Postlaufzeiten oder der Unzuverlässigkeit des örtlichen Postsystems erforderlich ist.“ Mindestens mit den
Worten „sicherstellen“ und „erforderlich“ hat das Außenministerium eine Garantenpflicht übernommen; sollte sie nicht sowieso schon bestanden haben. Es ist sehr interessant, dass das Auswärtige
Amt durch seine Sprecherin Deschauer die Garantenstellung in der Regierungspressekonferenz vom 12.03.25 mit den Worten „Es geht keineswegs um eine Verpflichtung des Auswärtigen Amts.“ und „Wir
als Auswärtiges Amt waren unterstützend tätig und keineswegs verpflichtet.“ bestritten hat. Damit wurde implizit eingestanden, dass die Garantenpflichten verletzt wurden, und dass nur ihr
Bestehen bestritten wird.
Eine Garantenstellung kann schwerwiegende Konsequenzen haben. Die vorsätzliche Verletzung einer Garantenpflicht ist nach § 13 Abs. 1 StGB eine Tatbegehung durch Unterlassen. Die Unterlassung wird
also einer aktiven Handlung gleichgestellt. Bedingter Vorsatz genügt. Ist z.B. ein Kind in Lebensgefahr, und ein unbeteiligter Passant hilft ihm nicht, wäre das eine unterlassene Hilfeleistung.
Bei einem aufsichtspflichtigen Lehrer wäre es im Extremfall ein Totschlag durch Unterlassen. Könnte man dem Passanten nicht nachweisen, dass er die Gefahr erkennen musste, wäre der straffrei.
Beim Lehrer wäre es aber eine fahrlässige Tötung; außer bei einer objektiven Unmöglichkeit, die Gefahr zu erkennen.
Aus einer Garantenstellung der Bundesregierung, vertreten durch das Auswärtige Amt, folgte die Pflicht, die Wahlbriefe zu den Wählern zu befördern, also auf die Sachen einzuwirken. Die
Unterlassung oder Verzögerung der Beförderung ist also ebenso wie die aktive Beförderung an einen falschen Ort als eine Einwirkung auf die Sache und damit als Gewalt zu behandeln. Mit dem
Nichterhalt der Wahlunterlagen sollten die Wähler beim klassischen Vorsatz daran gehindert werden, zu wählen. Beim bedingten Vorsatz hätten die handelnden Personen billigend in Kauf genommen,
dass die Wähler nicht wählen konnten.
Es liegt ein besonders schwerer Fall nach § 108 Abs. 1 i.V.m. § 240 Abs. 4 Nr. 2 StGB vor, weil die Nicht- oder Falschbeförderung der Wahlunterlagen im Verantwortungsbereich des Auswärtigen Amts
und damit nur durch Amtsträger erfolgt sein kann. Mindestens der Leitungsebene des Ministeriums muss die Verpflichtung der Regierung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Wahl bewusst gewesen
sein. Bei einer mangelhaften Organisation hätte sie billigend in Kauf genommen, dass eine große Anzahl der Wähler im Ausland nicht wählen konnte. Das gleiche gilt bei der unzureichenden Kontrolle
einer eigentlich ausreichenden Organisation oder bei einer unzureichenden Einweisung der ausführenden Stellen. Vereinzelte Fehler wären ein Indiz für einen fehlenden Vorsatz. Wenn aber eine große
Mehrheit der 213.000 Deutschen im Ausland, die die Teilnahme an der Wahl beantragt hatten, nicht wählen konnte, wird damit im Umkehrschluss der bedingte Vorsatz belegt.
Fehler passieren, bei einer Fehlerquote von 80-90 % legt der Fehler aber im System, und den haben die Bürger nicht zu vertreten. Bei 213.255 registrierten auslandsdeutschen Wählern und insgesamt
3-4 Mio. Auslandsdeutschen (lt. Schätzung des Auswärtigen Amts), muss die Wahlbeteiligung bei nur ca. 6 % gelegen haben, gegenüber 82,5 % insgesamt. Der Verein „Deutsche im Ausland e.V.“
hat auf https://www.deutsche-im-ausland.org/im-ausland-leben-und-arbeiten/leben-im-ausland/ daten-und-fakten.html 3,415 Mio. Deutsche ab 15 Jahren im Jahr 2011 genannt. Wenn man dann noch die
1.9549.53 Zuzüge von Deutschen aus dem Ausland und die 2624430 Wegzüge von Deutschen in das Ausland zwischen 2012 und 2023 lt. Daten des Statistischen Bundesamts berücksichtigt, müssen Ende 2023
etwa 4.084 Mio. Deutsche im Ausland gelebt haben.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass wohl wegen des komplizierten Verfahrens, der hohen Kosten und langen Wegen fast nur solche Auslandsdeutsche eine Briefwahl beantragt haben dürfen, die wegen
der Corona-Politik, der Kriegsgefahr, der grünen Bevormundung, der Diskriminierung alter weißer Männer oder aus ähnlichen politischen Gründen ins Exil gegangen sind. Es ist nachvollziehbar, dass
das grüne Außenministerium nicht besonders motiviert war, diesen „selbsternannten Querdenkern“, die es also wagen, ohne staatliche Genehmigung zu denken (selbsternannt) und das auch noch in alle
Richtungen (kreuz und quer) statt mit Scheuklappen nur geradeaus, die Ausübung ihres Wahlrechts zu ermöglichen. Sollte es dabei zu Fällen gekommen sein, in denen mindestens bedingt-vorsätzlich
die Weiterleitung der Unterlagen verzögert wurde, wäre das strafrechtlich relevant.
Im Fall des Verfassers, bei dem die Zustellung über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes 25 Tage gedauert hat, könnte man diesen „zufälligen Fehler“ vielleicht auch mit böswilliger Absicht
erklären. Der Anzeigenerstatter war den Behörden als Regime-Kritiker bekannt. Das Wahlamt in .. hat seinen Wahlbrief mit Fensterumschlag, in dem seine spanische Adresse angegeben war, neben dem
Adressfeld mit der Anweisung „Konsulat Málaga“ versehen. Es war abgesprochen, dass das Konsular den Anzeigenerstatter sofort nach dem Eintreffen der Unterlagen benachrichtigen und er am nächsten
Tag ins 200 km entfernte Konsulat nach Málaga (im äußersten Süden Spaniens) kommen wollte, um vor der Tür des Konsulats zu wählen und den Wahlbrief dann sofort zur Rückbeförderung nach
Deutschland wieder abgeben wollte. Der Briefumschlag ist auf https://www.prof-mueller.net/klage/wahl-25-1/einzelfall/ abgebildet. Trotz des sehr eindeutigen Vermerks gelangten die Unterlagen des
Anzeigenerstatters ins Generalkonsulat nach Barcelona (im äußersten Norden Spaniens). Von dort wurden sie mittels privatem Kurierdienst angeblich zum Wohnhaus des Anzeigenerstatters gebracht.
Obwohl der Anzeigenerstatter im Haus wie auch in einer Reinigung im Erdgeschoss des Hauses bekannt ist, sein Name am Briefkasten steht und alle andere Briefe und Pakete für ihn ankommen soll die
Sendung nicht zustellbar gewesen sein, weil die Wohnungsnummer in der Adresse gefehlt habe. Darauf fragte das Generalkonsulat in Barcelona aber nicht beim Wahlamt in .. nach den dort vorhandenen
Kontaktdaten, sondern recherchierte im Internet, ob der Anzeigenerstatter vielleicht eine Website unterhalten könnte, die dann aber auch noch so prominent gewesen sein müsste, dass sie von der
Suchmaschine auch in den vorderen Suchergebnissen und nicht (wie beim Namen „Müller“ zu befürchten) erst an tausendster Stelle aufgeführt wäre. Mit der Vorgehensweise „aussichtslose Suche nach
einem Müller im Internet“ statt „einfache Rückfrage in ..“ fand man die Website des Anzeigenerstatters mit einem Kontaktformular, in dem dann eine Nachricht hinterlegt wurde, die Wahlunterlagen
seien nicht zustellbar gewesen. Der Internet-affine Mitarbeiter des Konsulats muss aber gewusst haben, dass solche Kontaktformulare zum Schutz vor der Blockierung der elektronischen Kommunikation
vor Hackerangriffen, nur auf ausschließlich für das Kontaktformular genutzte Postfächer verzweigen, die vielleicht nur einmal wöchentlich geöffnet werden, dass die Nachricht dann also nur
verzögert ankommen wird.
Diese an sich völlig unlogische Vorgehensweise macht nur dann einen Sinn, wenn das Auswärtige Amt die Website des Anzeigenerstatters kannte. Dann wäre es aber sehr naheliegend, dass die
Briefwahlunterlagen des Anzeigenerstatters absichtlich an das falsche Konsulat geschickt wurden und dass die Bediensteten in Barcelona aus Berlin einen Hinweis auf die Website erhalten hätten.
Gegen diese plausible Variante würde nur die Ungeheuerlichkeit eines solchen Verhaltens sprechen. Das ist aber erst Recht ein gewichtiger Grund, den Vorgang aufzuklären.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Werner Müller