(Aus Schriftsätzen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz, Az. 3 K 1379/16.MZ)
Es ist nachvollziehbar, dass sich besonders Studenten der Betriebswirtschaftsehre wirtschaftlich vernünftig verhalten und vorzugsweise Lehrveranstaltungen bei
Professoren wählen, die einfache Prüfungen anbieten und bei denen deshalb mit minimalem Arbeitseinsatz ein maximales Ergebnis erzielt werden kann. Nach der Meinung des Verfassers, mit der er an
der Hochschule Mainz allerdings alleinsteht, ist es u.a. seine Aufgabe, sich gesetzestreu zu verhalten, keine Straftaten nach §§ 331 oder 348 StGB zu begehen und der Tendenz zu inflationär guten
Noten seinen Widerstand entgegenzusetzen.
Der Verfasser hat von Beginn an seine Notengebung stets willkürfrei (auch frei von wohlwollender Willkür) organisiert und dokumentiert. Er hat stets ein
nachvollziehbares Punktesystem geschaffen und z.B. 5 Aufgaben mit je 20 Punkten formuliert, die in 10 Einzelschritten gelöst werden sollten. Für jeden Einzelschritt hat er dann 2 Punkte für eine
vollständig richtige Ausführung, 1,5 Punkte für mit Abstrichen richtig, 1 Punkt für in Grundzügen richtig, 0,5 Punkte für in Ansätzen richtig und 0 Punkte für nicht richtig vergeben. Wenn 50
Punkte für eine ausreichende Leistung und dann 5-Punkte-Intervalle für jeden Notenschritt vorgesehen waren, musste eine sehr gute Note (1,3) mit mindestens 90 Punkten (max. 2 verlorene Punkte je
Aufgabe) systembedingt eine Ausnahmeerscheinung sein, was die Prüfungsordnung auch will. Ergebnisse wie an der Universität Mannheim (41 Einser von 42) sind bei diesem willkürfreien System
natürlich unerreichbar.
Der Verfasser hatte anders als in 2.2. beschrieben weder Scheu vor Auseinandersetzungen und Diskussionen in seiner Sprechstunde, noch die in 2.3. erwähnte Angst vor
Klagen. Er hat sich auch nicht durch die studentische Strategie, ihn über Einträge unter „meinprof.de“ oder mit dem korrupten Evaluierungssystem (vgl. 1.2.) fertig machen zu wollen, von seiner
gesetzestreuen Haltung abbringen lassen.
Weil sich der Verfasser nicht korrumpieren lassen wollte, wurde er Ende 2008 auf das Abstellgleis der Betreuung von Praxismodulen abgeschoben. Das konnte auch als
Unterfall eines in 2.2. beschriebenen Nichtangriffspakts gewertet werden. Ihm wurde die Möglichkeit gegeben, „eine ruhige Kugel zu schieben“ und die korrupte Notengebung betraf ihn nicht, denn
die Praxisberichte wurden nur mit „bestanden“ bewertet. Weil der Verfasser weder Strafverfolgungs- noch Aufsichtsbehörde ist und für ihn keine Dienstpflicht zur Bekämpfung des nach seiner
Einschätzung korrupten Systems aus Notengebung und Evaluierung bestand, konnte er sich auf diesen Nichtangriffspakt einlassen.
Ende des Wintersemesters 2014/15 wurde dem Verfasser von der Dekanin eröffnet, dass seine Arbeitsbelastung aus dem Praxismodul wegen des Bescheinigungswesens für
den Mindestlohn deutlich wachsen würde und ihm dies mit weiteren 4 SWS vergütet würde. Darauf rechnete sie ihm vor, dass er bis zu seiner Pensionierung noch zwei Forschungsfreisemester beantragen
müsse, er die Minus-Stunden aus der Differenz von 16 und 18 SWS damit ausgleichen könne und er dann nach den Berechnungen der Fachbereichsleitung bis zu seiner Pensionierung keine
Lehrveranstaltungen mehr abhalten müsse. Der Verfasser kommentierte den Vorschlag als „verdeckte Frühpensionierung“. Unter seinen Bedingungen hätte der Verfasser auf die gerichtliche
Geltendmachung des Annahmeverzugs der Hochschule verzichten können. Dieser Plan, der inzwischen von der Dekanin bestritten wird, war anscheinend mit der Erwartung verbunden, dass der Verfasser
die ihm vorgelegten Praktikumszeugnisse und bei ihm eingereichten Praxisberichte nicht wirklich kontrollieren, sondern ungelesen mit „bestanden“ bewerten würde.
Der Verfasser hat dieser Erwartung aber nicht entsprochen, um nicht eines Tages als Sündenbock herhalten zu müssen. Er wurde vom Praxismodul abgezogen, weil ihm die
im Schriftsatz vom 18.01.17 an das Verwaltungsgericht Mainz und im folgenden Abschnitt 3.3. dargestellten Unregelmäßigkeiten aufgefallen sind und er erkennen ließ, dass er dem pflichtgemäß
nachgehen und nicht – wie politisch gewünscht – wegsehen würde. Er wurde kaltgestellt, weil er eine gesetzwidrige Ausgestaltung des Praxismoduls monierte und auf Kontrolldefizite hinwies, welche
die Hochschulleitung bestritt.
Nach § 19 Abs. 5 HSchG sind in die Studiengänge der Fachhochschulen eine berufliche Ausbildung oder ein an deren Stelle tretendes berufliches Praktikum integriert.
Sie werden durch einen Wechsel von Studien- und Praxisphasen gekennzeichnet. Man kann nicht den Eindruck gewinnen, als ob dieser gesetzliche Auftrag von der Beklagten wirklich umgesetzt wird.
Praxisphasen (= Plural!) würden sich nur dann mit Studienphasen abwechseln, wenn mindestens zwei Phasen nach dem ersten und vor dem letzten Semester stattfinden würden. Stattdessen hat die
Hochschule das Praxismodul im letzten Semester angesetzt und häufig ist der Praxisbericht die letzte Prüfungsleistung - nach der Abschlussarbeit (die doch eigentlich der Abschluss sein sollte).
Das Praxismodul erscheint eher als Feigenblatt und lästige Pflichtübung. Das Modul „kann“ allerdings auch in Teilleistungen ab dem Ende des ersten Semesters erbracht werden.
In dem Zeitraum zwischen dem Wintersemester 2008/09 und dem Wintersemester 2015/16, in dem Verfasser für das Praxismodul zuständig war, hätten ihm ca. 2.100
Praxisberichte zur Bewertung vorgelegt werden müssen. Tatsächlich waren es nur 592. Demnach müsste es über 70 % der Studenten möglich gewesen sein, das Praxismodul zu umgehen, ohne dass sich der
Verfasser das erklären kann oder die Hochschule dieser Diskrepanz nachgegangen wäre. Diese Quote war allerdings rückläufig. Sie lag zu Beginn bei über 80 % und am Ende bei ca. 50 %.
Über die eingeschlagenen Wege zur Umgehung kann nur spekuliert werden. So könnten per Hackerangriff Daten des Prüfungsamtes unbefugt geändert worden sein. Denkbar
wäre auch, dass ein erfülltes Praxismodul von dazu befugten Mitarbeitern der Hochschule eingetragen wurde, allerdings ohne dass es hierüber einen Beleg des Verfassers gegeben hätte. Bei dieser
Variante wäre dann zu fragen, ob es von studentischer Seite dafür ggf. eine Gegenleistung gegeben hätte. (Bestechung?) Denkbar wäre schließlich auch, dass vom Verfasser zu erstellende Belege ggf.
von studentischer Seite gefälscht worden und in den Briefkasten des Prüfungsamts eingeworfen worden sein könnten.
Für die Absicht der Hochschul- oder Fachbereichsleitung, den gesetzlichen Auftrag nicht umsetzen und ordnungsgemäße Praxismodule nur vortäuschen zu wollen, spricht
auch eine andere Beobachtung. Bevor die jetzige Dekanin ihr Amt antrat war sie Studiengangleiterin. In dieser Eigenschaft hat sie massenhaft und ohne jede Rechtsgrundlage studentische Nebenjobs
als Praktika anerkannt. Außerhalb des Hochschulbereichs erbrachte gleichwertige Leistungen konnten nach § 25 Abs. 3 HSchG anerkannt werden; Verfahren und Kriterien für die Anerkennung hätten aber
in der Prüfungsordnung geregelt werden müssen. Auch die Gleichwertigkeit war nicht gegeben. Ein Praktikum ist der Ausbildung dienendes Arbeitsverhältnis, während der Studentenjob zum
Geldverdienen betrieben wird. Bei einem Studentenjob wird man kurz eingearbeitet, erwirbt danach Routine und bringt in einem engen Bereich Leistung. Bei einem Praktikum soll ein breiter Überblick
verschafft werden, ohne Routine zu entwickeln. Im Merkblatt stand trotz fehlender Regelung in der Prüfungsordnung, dass eine Werkstudententätigkeit in Ausnahmefällen als Praktikum anerkannt
werden könne.
Nach dem Amtswechsel sagte der Verfasser dem dann zuständigen Kollegen, dass es keine 98 % Ausnahmefälle geben könne. Der entgegnete. dass man die aber aktuell
hätte. Darauf wurde vereinbart, dass für die Anerkennung von Werkstudententätigkeiten in Zukunft der Betreuer zuständig wäre – damit musste er sich nicht die Hände schmutzig machen und der
Verfasser bekam die undankbare Aufgabe, Recht und Gesetz durchzusetzen. Für Drecksarbeit war er sich aber noch nie zu fein!
Anfang 2015 kam mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns die Aufgabe auf die Hochschule zu, dass den Studenten im Voraus individuell bescheinigt werden
musste, ob ein konkretes Praktikum in vollem Umfang bzw. nur teilweise ein Pflichtpraktikum darstellt, was eine Ausnahme vom Mindestlohn erlauben würde. Wenn bei einem geplanten Praktikum von 12
Wochen und der Anforderung von Pflichtpraktika im Umfang von insgesamt 16 Wochen diese Bescheinigung ausgestellt werden sollte, musste zuvor geprüft werden, dass nicht bereits Pflichtpraktika von
mehr als 4 Wochen vorlagen. Dazu musste der Verfasser eine umfangreiche Dokumentation aufbauen, mit deren Hilfe er mittelfristig auch der zuvor beschriebenen Diskrepanz hätte nachgehen können.
Dazu hat er zunächst zu Beginn des Sommersemesters 2015 einen Datensatz mit den Namen aller Studenten des Studiengangs erhalten. Zu Beginn jedes weiteren Semester hätten ihm die neu
eingeschriebenen Studenten, die erfolgreichen Absolventen und die Studienabbrecher gemeldet werden sollen. Weder zu Begsinn des Wintersemesters 2015/16 noch zu Beginn des Sommersemesters 2016 hat
der Verfasser diese Daten erhalten. Damit war ihm ein Abgleich mit seiner Statistik und die anschließende Feststellung, bei welchen Studenten und dann auch auf welchen Wegen ein abgeschlossenes
Praxismodul am Verfasser vorbei in die Daten des Prüfungsamts gelangt sein konnten, nicht mehr möglich.
Mit der Einführung des Bescheinigungswesens wurde von der Dekanin eingeschätzt, dass bei 160 Studenten pro Semester und durchschnittlich zwei Praktika pro Studenten
640 Bescheinigungen jährlich geprüft und ausgestellt werden müssten. In dem Zeitraum vom Januar 2015 bis Januar 2016 wurden beim Verfasser aber nur 75 Bescheinigungen (= 11,7 %) beantragt! Auch
diese Beobachtung lässt den Verdacht aufkommen, dass es dem Verfasser nicht bekannte Umgehungsmöglichkeiten gab. Dem Verfasser ist weiter aufgefallen, dass ein Formblatt zur Anmeldung eines
Praktikums mit der Erklärung, ob und welche Praktika zuvor bereits erbracht wurden, Anfang 2016 aus dem Download-Angebot der Hochschule entfernt wurde. Die vom Verfasser gesammelten Daten wurde
von der Fachbereichsleitung auch nicht angefordert. Daraus schließt der Verfasser, dass die von ihm aufgebaute Kontrolle aufgegeben und ab 2016 auf die seit 2015 vorgeschriebene Bescheinigung
verzichtet wird – bzw. sie nun unkontrolliert ausgegeben werden.
Weiter wurde die Betreuung des Praxismoduls auf mehrere Personen verteilt, was dem einzelnen Betreuer natürlich keinen Überblick mehr über die Gesamtlage
vermittelt. Durch diese beiden Maßnahmen ist eine weitere Beobachtung der Soll-Ist-Abweichung nicht mehr möglich. Die Vermutung des Verfassers, dass dies beabsichtigt war, dürfte nicht jeder
Logik entbehren.
Zu den Aufgaben des Verfassers im Rahmen des Praxismoduls gehörte die Kontrolle, ob die Praktika wirklich durchgeführt wurden und ob die ihm vorgelegten Nachweise
Zweifel an ihrer Echtheit begründeten. Viele Zweifel aufgrund von den Arbeitgebern etwas locker erstellter Nachweise konnten später ausgeräumt werden. In der Vergangenheit gab es aber auch viele
Fälle, bei denen weitere Belege angekündigt wurden, die Studenten dann aber nicht wiederkamen. Es gibt sehr einfache und effektive Wege, ein Praktikum mit Nachweisen vorzutäuschen, die bei der
schon aus zeitlichen Gründen nicht möglichen tiefgreifenden Prüfung jedes Einzelfalles spontan keine Zweifel an ihrer Echtheit begründen. Es ist deshalb anzunehmen, dass viele Täuschungsversuche
erfolgreich waren. Wenn gut gemachte Täuschungen relativ leicht sind wäre es naiv anzunehmen, dass sie nur selten vorkämen.
2015 gab es aber einen Vorgang, bei dem der Verfasser bei der Prüfung eines eigentlich seriös aussehenden Zeugnisses zunächst nur wegen eines kleinen Details
misstrauisch wurde. Der Student bezeichnete dies als Nachlässigkeit des Arbeitgebers sagte dem Verfasser weitere Nachweise zu, um die Zweifel auszuräumen. Bei einer intensiveren Prüfung der vom
Studenten gemachten Angaben (vor Vorlage der Nachweise) unter Nutzung von öffentlich zugänglichen Datenbanken hat der Verfasser aber immer mehr falsche Angaben entdeckt und einen
Täuschungsversuch ausnahmsweise dokumentieren können. Nach der Vorlage der angekündigten Nachweise hatte sich der Student dann restlos in Widersprüche verwickelt.
Anfragen im Prüfungsamt und beim Prüfungsausschuss, wie er hier vorzugehen hätte, blieben unbeantwortet bzw. es wurden ihm Antworten gegeben, nach denen er nicht
gefragt hatte. Sein Problem: Der Wortlaut von § 12 Abs. 5 PO, bezieht sich nur auf Prüfungsleistungen (= Praxisbericht) und nicht auf Studienleistungen (= Praktikum). Wie solle aber bei einer
Täuschung in Bezug auf die Studienleistung die Prüfungsleistung, die noch gar nicht abgegeben wurde, mit „nicht bestanden“ bewertet werden? Am Ende beantragte er beim Prüfungsausschuss mit einer
ausführlichen Begründung + Dokumentation von insgesamt 18 Seiten, das Praxismodul wegen eines Täuschungsversuchs mit „nicht bestanden“ zu bewerten.
Aus dem Protokoll dieser Sitzung des Prüfungsausschusses (hochschulöffentlicher Teil) konnte der Verfasser entnehmen, dass anscheinend niemand diese 18 Seiten
gelesen hatte. Zu seiner Verwirrung wurde das Problem „Prüfungsleistung : Studienleistung“ überhaupt nicht thematisiert (nach seiner Rechtsauffassung hätte man dieses Problem im Wege der
Auslegung mit einer teleologischen Erweiterung lösen können) und statt dessen wurden Anforderungen an den Beweis von Täuschungsversuchen beim Nachweis von Praktika formuliert, die in der Praxis
niemals erbracht werden können. So sollte der Prüfer das vermutlich gefälschte Originalzeugnis dem Prüfungsausschuss vorlegen, obwohl die Studenten die für Bewerbungen noch benötigten
Zeugnisoriginale nur vorzeigen und nicht einreichen mussten. Der Prüfer sollte also ein Dokument einreichen, das er gar nicht haben konnte. Damit war der Mangel an Beweisen im System zementiert
und solche Täuschungsversuche waren faktisch straffrei!
Zu diesem Beschluss passte auch, dass die Fachbereichsleitung Mitte 2015 das Formblatt zur Dokumentation der Prüfung der Praktikumsnachweise aus dem
Download-Angebot der Hochschule zeitweise (bis März 2016) gelöscht hatte, und wegen einer Stichelei hierzu gegen den Verfasser disziplinarisch vorgegangen wurde. Es war offensichtlich gewollt,
dass der Verfasser die Nachweise zu den Praktika gar nicht mehr prüfte, oder dass er seine Prüfung zumindest nicht mehr dokumentierte. Wie beim VW-Skandal hätte aber bei einer Aufdeckung der
Kontrolldefizite die ausführende Person verantwortlich gemacht werden sollen und die Führungsebene hätte angeblich nie etwas gewusst.
Bei der Benutzung eines gefälschten Zeugnisses begehen die Studenten eine Urkundenfälschung nach § 267 StGB, bei einem Gefälligkeitszeugnis, das ein in Wirklichkeit
nicht stattgefundenes Praktikum bescheinigt, eine mittelbare Falschbeurkundung nach § 271 StGB. Die Hochschule Mainz machte mindestens keine Anstalten, solche aller Wahrscheinlichkeit nach
stattgefundenen Vorgänge festzustellen. Bei einer weniger großzügigen Bewertung könnte man auch den Versuch erkennen, solche Vorgänge zu verdecken. Ob hier auch der Straftatbestand der
Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB in Betracht käme, hatte der Verfasser nicht zu beurteilen.
Diese Beobachtungen lassen für den Verfasser nur den logischen Schluss zu, dass man mit seiner Entfernung aus der Betreuung des Praxismoduls seine erwarteten
Initiativen zu Aufklärung der erkannten Ungereimtheiten verhindern wollte. Dabei wurde ihm besonders vorgeworfen, dass er seine Beobachtungen zum Anlass genommen hat, die Fragen „Haben sich hier
Moralvorstellungen aufgelöst? Sind Hemmschwellen abgesenkt worden? Ist die Versuchung größer?“ auf seiner persönlichen Website zu diskutieren (siehe: funktionieren Hochschulprüfungen wie
Abgastests bei VW? unter https://prof-dr-mueller.jimdo.com/thema/funktionieren-hochschulprüfungen-wie-vw-abgastests/). Die Erkrankung vom Januar 2016 wurde nur zum Anlass genommen.