Viele Mitbürger vermuten einen falsch verstandenen Korpsgeist zwischen Juristen. Dies wird mit dem Sprichwort „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ ausgedrückt. Und viele Abzocker-Anwälte haben ein unerschütterliches Vertrauen darin, dass sie von ihren Berufskollegen nichts zu befürchten haben. Gegen einen sehr dreisten Vertreter dieser Zunft habe ich am 13. Juni 2018 zwei Strafanzeigen erstattet.
Strafanzeige gegen Fabian Sachse, geschäftsansässig August Bebel Straße 29, 63225 Langen, http://kanzlei-sachse.de/ wegen einer Straftat des besonders schweren
Betrugs nach § 263 Abs. 3 StGB und einer weiteren Straftat des Betrugs nach § 263 Abs. 1 StGB.
Sachverhalt:
Am 17.08.2015 richtete der Anzeigenerstatter per e-mail mehrere Anfragen an verschiedene Rechtsanwälte, ob sie eine Vertretung übernehmen wollten. Diese hatten
folgenden Wortlaut, wobei die Anrede natürlich abwich:
Von: …
Gesendet: Montag, 17. August 2015 11:37
An: info@kanzlei-sachse.de
Betreff: Anfrage
Sehr geehrter Herr Sachse,
am 12.06.15 habe ich beim Amtsgericht … Räumungsklage gegen meine Mitbewohnerin Frau … eingereicht. Ich hatte die Absicht, mein Haus zu vermieten und in eine
kleinere damals leerstehende Eigentumswohnung meiner Kinder zu ziehen, die ich von ihnen mieten wollte. Eine vermutlich feministisch eingestellte Richterin hat den Streitwert auf 9.750 €
festgesetzt, um eine Geschlechtsgenossin vor einem Herauswurf zu schützen. Meine sofortige Beschwerde hiergegen wurde von ihr für unzulässig erklärt. Deshalb musste ich die Abgabe des Verfahrens
an das zuständige Gericht beantragt, was das Landgericht … sein dürfte, wo Anwaltszwang herrscht. Meine Schriftsätze habe ich dieser Anfrage beigefügt.
Ich bitte um Mitteilung, ob Sie meine Klage dort vortragen wollen. Ich gehe davon aus, dass sich die Beklagte keinen Anwalt leisten kann und ein Säumnisurteil
ergehen würde. Ich kann auch nicht erkennen, aus welcher Vorschrift sie ein Wohnrecht in meinem Haus ableiten will.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Werner Müller
Ohne die Aufforderung (Ich bitte um Mitteilung, ob Sie meine Klage dort vortragen wollen.) zu befolgen und ohne ein ausdrückliches Mandat des Anzeigenerstatters
abzuwarten meldete sich der Beschuldigte beim Amtsgericht … und forderte die Akte an. Dem Wunsch des Anzeigenerstatters, dass die von ihm formulierte und als Anlage zur Anfrage beigefügte
Klageschrift als solche beim Landgericht … eingereicht werden sollte, kam der Beschuldigte aber nicht nach. Er meldete auch keine konkreten Bedenken an, welche Teile des sehr klar und einfach
formulierten Klageantrags (Es wird beantragt, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die von ihr mitbenutzten Räume im Haus des Klägers innerhalb von zwei Wochen zu verlassen. Für den Fall
der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens wird der Antrag nach § 331 Abs. 3 ZPO gestellt.) problematisch oder verbesserungswürdig wären. Insbesondere machte er keine alternativen
Formulierungsvorschläge. Aus diesem Verhalten geht hervor, dass der Beschuldigte niemals die Absicht hatte, entsprechend der Anfrage vom 17.08.15 die vom Anzeigenerstatter formulierte
Klageschrift als Schriftsatz beim Landgericht einzureichen, oder diesen Text auch nur als Vorlage zu verwenden. Die Akte hatte beim Beschuldigten das Aktenzeichen … .
Aus der Art, dem Inhalt der Anfrage und insbesondere aus der Person des Anzeigenerstatters konnte der Beschuldigte erkenne, dass hier kein hilfloser
rechtsunkundiger Bürger einen eingebildeten und überheblichen Rechtsanwalt suchte, der alles anders machen wollte als sein Mandant. Vielmehr war für den Beschuldigten klar erkennbar, dass der
Anzeigenerstatter einen Anwalt wollte, der ihm auf Augenhöhe begegnen und das Verfahren nach seinen Wünschen führen würde. Dies wurde insbesondere aus dem Umstand deutlich, dass der
Anzeigenerstatter nur aus formalen Gründen einen Anwalt benötigte. Zu einer solchen Haltung war der Beschuldigte aber zu keinem Zeitpunkt bereit. Mit der sofortigen Meldung beim Gericht wollte
der Beschuldigte erkennbar erreichen, dass der Anzeigenerstatter keinem anderen Anwalt das Mandat erteilen würde. Hieraus ist das Motiv zu erkennen, sich einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil
in Gestalt des Anwaltshonorars zu verschaffen, das sonst ein anderer Anwalt erhalten hätte.
Mit dem Verhalten des Beschuldigten hat dieser bei dem Anzeigenerstatter den Irrtum unterhalten, dass der Beschuldigte dem Inhalt der Anfrage nachkommen und die
Klageschrift des Anzeigenerstatters ggf. mit leichten Verbesserungen, für die der Beschuldigte dann konkrete Vorschläge machen würde, als Klageschrift beim Landgericht … einreichen würde.
Insoweit hat der Beschuldigte wahre Tatsachen (hier: sein Verständnis von den Aufgaben eines Anwalts, der angeblich nicht die Argumente seines Mandanten übernehmen dürfe) unterdrückt. Weil die
vom Kläger beim Amtsgericht eingereichte Klageschrift der Anfrage als Kopie beigefügt war konnte der Beschuldigte erkennen, dass es dem Anzeigenerstatter genau darum ging. Die Formulierung „…
meine Klage dort vortragen …“ war insoweit eindeutig. Mindestens hat der Beschuldigte mit der Missachtung der Aufforderung des Anzeigenerstatters, ihm mitzuteilen, ob er zur Übernahme des Mandats
bereit sei, billigend in Kauf genommen, dass ein Irrtum entstehen bzw. fortbestehen könnte und der Anzeigenerstatter von der Tätigkeit des Beschuldigten eine andere Vorstellung hatte, als was der
Beschuldigte zu erbringen bereit war. Damit liegt ein vorsätzlich begangener Eingehungsbetrug nach § 263 StGB vor.
Ungeachtet des bedingten Vorsatzes hat der Beschuldigte nach § 13 Abs. 1 StGB den Irrtum mindestens durch Unterlassen hervorgerufen. Anwälte haben im Verhältnis zu
ihren Mandanten eine Garantenpflicht. Sie haben dafür einzustehen, dass über den Inhalt eines Mandats kein Irrtum entsteht. Der Beschuldigte hat die Tat deshalb auch i.S.v. § 13 Abs. 1 StGB durch
Unterlassen begangen, weil er nicht der Frage nachgegangen ist, was der Anzeigenerstatter mit „meine Klage dort vortragen“ gemeint hat, und dass er die Aufklärung des Anzeigenerstatters
unterlassen hat, dass er sich nicht als Schreibkraft verstehe, die von Mandanten vorformulierte Schriftsätze nur auf sein Briefpapier übertragen würde (Formulierung des Beschuldigten). Sofern die
Staatsanwaltschaft nicht von einem bedingten Vorsatz ausgehen würde, wäre mindestens ein Eingehungsbetrug durch Unterlassen nach §§ 263 i.V.m. 13 Abs. 1 StGB gegeben, mit dem ein Irrtum
unterhalten wurde.
Es handelt sich gleichzeitig um einen besonders schweren Betrug nach § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil der Beschuldigte im Rahmen seiner Anwaltskanzei gewerbsmäßig
handelte. Auch wenn eine Tätigkeit als Anwalt kein Gewerbe darstellt, so wird sie doch gemäß einem Gewerbe (einem Gewerbe ähnlich) ausgeübt. Die Handlung des Beschuldigten, den Anzeigenerstatter
über die Art seiner Tätigkeit zu täuschen erfolgte im Rahmen dieser beruflichen Tätigkeit. Sie war von dem Motiv geleitet, hauptsächlich Umsatz erwirtschaften zu wollen und dabei nicht auf die
Vorstellungen des Anzeigenerstatters zu achten. Wenn es dem Geschäftsgebaren des Beschuldigten entspricht, sich sofort nach Erhalt einer Anfrage und ohne die Erteilung eines Mandats abzuwarten
oder mit dem Anfragenden Rücksprache zu halten beim Gericht als Prozessbevollmächtigter zu melden, dann besteht zudem i.S.v. § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Gefahr, dass eine große Zahl von Menschen
in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht wird.
Weil der Beschuldigte seinen Wünschen nicht nachkam, musste der Anzeigenerstatter einen anderen Anwalt mit der Einreichung der gewünschten Klageschrift beauftragen.
Bezüglich der Honorarforderungen des Beschuldigten erhob der Anzeigenerstatter Einrede der nicht erbrachten Leistung.
Dem Kostenfestsetzungsantrag des Beschuldigten widersprach der Anzeigenerstatter. Der verfolgte seine Forderung weiter und bewirkte eine Verurteilung des
Anzeigenerstatters durch das Amtsgericht Rüsselsheim, Az. 3 C 51/17 (36). Die Richterin erklärte in der mündlichen Verhandlung, dass der Anzeigenerstatter ggf. einen Schadenersatzanspruch aus §
823 BGB haben könnte, was sie in diesem Verfahren aber nicht prüfen müsse. Mit der Verurteilung und der Vollstreckung aus dem Urteil ist der Anzeigenerstatter in seinem Vermögen geschädigt
worden. Der Beschuldigte hat sich aus der von ihm begangenen Straftat nach § 263 StGB ungerechtfertigt bereichert.
Im Kostenfestsetzungsantrag in diesem Verfahren beantragte der Beschuldigte die Erstattung von Anwaltskosten, obwohl er sich in dem Verfahren selbst vertreten hat
und keinen fremden Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung ist er selbst erschienen. Mit diesem Antrag hat der Beschuldigte eine weitere Straftat nach §
263 StGB begangen, weil er mit dem Kostenfestsetzungsantrag bei dem zuständigen Rechtspfleger den Irrtum erzeugt hat, dass er in dieser Sache von einem Dritten anwaltlich vertreten wurde. Er
wusste, dass ihm ein Anwaltshonorar für die Wahrnehmung eigener Interessen nicht zustand. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.
An der Strafverfolgung besteht ein öffentliches Interesse. Die Öffentlichkeit vermutet einen falsch verstandenen Korpsgeist zwischen Juristen. Dies wird mit dem
Sprichwort „eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ ausgedrückt. Der Beschuldigte hat anscheinend auch ein unerschütterliches Vertrauen darin, dass er von seinen Berufskollegen nichts zu
befürchten hätte. Eine Einstellung des Verfahrens würde diese Wahrnehmung in der Öffentlichkeit wie unter Juristen weiter verstärken und das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit
der Justiz weiter beschädigen.
Der Anzeigenerstatter geht davon aus, dass es sich bei einer Straftat nach § 263 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Sollte ein Strafantrag erforderlich sein wird
dieser hiermit gestellt.
Strafanzeige gegen Fabian Sachse, geschäftsansässig August Bebel Straße 29, 63225 Langen, http://kanzlei-sachse.de/ wegen einer Straftat der falschen Verdächtigung
nach § 164 StGB.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte hat den Anzeigenerstatter wider besseren Wissens wegen einer Erpressung nach § 253 StGB angezeigt; Az. StA …/18. Er hat insbesondere gewusst, dass
der Anzeigenerstatter nicht rechtswidrig mit einem empfindlichen Übel gedroht hat und dass er nicht versucht hat, sich zu Unrecht zu bereichern.
Bereits in der beigefügten Strafanzeige wegen Betrugs wurde ausgeführt, dass es der Beschuldigte war, der sich zum Nachteil des Anzeigenerstatters ungerechtfertigt
bereichert hatte. Der Anzeigenerstatter hatte in einer e-mail an den Beschuldigten angekündigt, dass er von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch machen könnte und dass er wegen
des Betrugs Strafanzeige erstatten könnte. Er hat ihm sodann einen Vorschlag unterbreitet, unter welchen Umständen der Anzeigenerstatter auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichten könnte. Die
Ankündigung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist schon begrifflich keine Drohung, auch wenn diese Wahrnehmung für den Anderen ein empfindliches Übel darstellen würde. Das Angebot, hierauf
unter bestimmten Bedingungen verzichten zu können, ist auch keine Drohung, sondern das Gegenteil. Beides ist schon überhaupt nicht i.S.v. Abs. 2 verwerflich.
Selbst wenn der Beschuldigte wegen Narzissmus, Selbstüberschätzung, Überheblichkeit oder aus anderen charakterlichen Mängeln nicht erkannt haben sollte, dass er und
nicht der Anzeigenerstatter sich um Unrecht befindet, so hätte er aus seiner irrigen Auffassung beim Anzeigenerstatter einen Irrtum über Tatumstände i.S.v. § 16 StGB unterstellen müssen. Er
wusste aus dem Vorverfahren, dass sich der Anzeigenerstatter vom Beschuldigten betrogen fühlte, und dass der Anzeigenerstatter auch aus der Sichtweise des Beschuldigten nicht vorsätzlich
widerrechtlich drohte. Damit konnte der Beschuldigte als Volljurist mit der Befähigung zum Richteramt (fachlich, nicht charakterlich) erkennen, dass seine Beschuldigung haltlos war. Das
Tatmerkmal „wider besseren Wissens“ ist somit erfüllt.
Der Anzeigenerstatter geht davon aus, dass es sich bei einer Straftat nach § 164 StGB um ein Offizialdelikt handelt. Sollte ein Strafantrag erforderlich sein wird
dieser hiermit gestellt.
Meine Seite wird noch immer so oft geklickt, dass sie auch ohne Suchmaschinen-optimierung (ist im kostenlosen Paket nicht enthalten) bei Google gut gefunden wird. Am 14.10.19 hatte ich bei der Eingabe "Abzocker-Anwälte" (ohne Anführungszeichen) die Position 14/36.700 der Trefferliste.