IN-telegence GmbH  ./.  Prof. Dr. Müller

In 2014 wurde ich Opfer eines nach meiner Einschätzung unseriös agierenden Unternehmens, das unberechtigt Geld über meine Telefonrechnung eingezogen hat. Die Forderung wurde von einem anderen Unternehmen abgetreten.

Die IN-telegence GmbH aus Köln ist nicht der Dieb, sondern der Hehler! Nach meinem Eindruck muss man dort bemerken, dass sehr viele der gekauften Forderungen eine (vorsichtig ausgedrückt) sehr wackelige Rechtsgrundlage haben. Das muss in dem Geschäftsmodell dazu führen, dass die riskanten Forderungen nur gegen einen hohen Abschlag aufgekauft werden; über interne Daten und Kalkulationen verfüge ich natürlich nicht. Die Ähnlichkeit zu einem Hehler, der die „heiße Ware“ von den Dieben sehr billig kauft, ist unverkennbar. Unter normalen Umständen würde ein Verkäufer keinen so schlechten Preis für eine ehrlich erworbene Forderung akzeptieren. § 259 StGB ist aber leider lückenhaft, weil er nur den An- und Verkauf rechtswidrig erlangter Sachen unter Strafe stellt, es sich aber beim Geschäft von IN-Telegence um den Erwerb von Rechten handelt. Andererseits ist auch die Geldwäsche nach § 261 StGB zu eng formuliert, um die Geschäfte der IN-Telegence zu erfassen.

Ich glaube, dass die politische Dimension des Themas mehr Beachtung braucht. Unter dem Stichwort der Digitalisierung tut sich ein rechtsfreier Raum auf, den die Politik nicht regeln will, um nicht als fortschrittsfeindlich zu gelten. Schon die 20-stellige IBAN, die sich kein Mensch mehr merken kann, zeigt, dass Menschen immer mehr zum Anhängsel der Maschinen gemacht werden sollen. Das bedeutet aber auch, dass einfache Bürger von windigen Unternehmen ausgeplündert werden können.


Ich habe die Abbuchung widerrufen, auf Mahnungen nicht reagiert und gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Die darauf gegen mich angestrengte Klage wurde mit Urteil vom 29.02.2016 abgewiesen. Meine Schriftsätze von 30.11.2015 und 13.01.2016 möchte ich hier veröffentlichen, um ebenfalls Betroffenen Ideen zu liefern, wie sie sich wehren können. Die Schriftsätze der Klägerin darf ich aus urheberrechtlichen Gründen nicht darstellen.
 

 

Schriftsatz vom 30.11.2015

In dem Rechtsstreit

IN-telegence GmbH, vertreten durch RA Frank Schönberger, Dörnhoffstr. 9, 51373 Leverkusen
                                                                                                         Klägerin
gegen

Prof. Dr. Werner Müller, ??????????????, ????? ??????????????,                Beklagter

Aktenzeichen:        3 C 2658/15 (42)   

wird beantragt, die Klage vom 10.11.15 in vollem Umfang abzuweisen.

G r ü n d e :

Den Ausführungen der Klageschrift wird vollumfänglich widersprochen.

Der Beklagte bestreitet auch, das Schreiben lt. Anlage K1 erhalten zu haben. Er bestreitet weiter, am Dienstag den 08.09.14 um 11:35 Uhr zuhause gewesen zu sein und überhaupt in der Lage gewesen zu sein, das Telefon in seinem Haus zu benutzen. Er war vielmehr an seinem Arbeitsplatz

Die Klägerin behauptet, der Beklagte hätte Telekommunikationsdienstleistungen der TeleForte Telekommunikations AG in Anspruch genommen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte wäre die Klägerin aus diesen Leistungen nicht aktiv legitimiert. Die Klageschrift führt mit keinem Wort aus, woher die Klägerin ihren behaupteten Anspruch erworben haben will.

Die TeleForte Telekommunikations AG ist dem Beklagten völlig unbekannt. Nach dem Webauftritt von des Klägerin genannten Unternehmens besteht ihr Premium-Produkt nur in der Bezahlung per Telefonrechnung. Auf eine wirkliche Dienstleitung verzichtet das Unternehmen und beschränkt sich ausschließlich auf das Einziehen von Geld.

Beweis: Auszug aus der Website

http://www.teleforte.com/ + http://www.teleforte.com/premium-dienste.html
 
Die Klägerin hat in ihren telefonischen Mahnungen behauptet, sie hätte gegenüber dem Beklagten eine telefonische Lebensberatung erbracht. Die Klageschrift führt mit keinem Wort aus, welche Leistung die Klägerin erbracht haben will. Der Beklagte hat darauf geantwortet, dass er keine Beratung bestellt und auch keine erhalten hat. Er bestreitet auch jetzt ausdrücklich, einen Vertrag über eine Lebensberatung mit der Klägerin abgeschlossen zu haben. Er hat auch keinerlei Lebensberatung erhalten. Die Berechtigung der außergerichtlichen Mahnkosten wird auch deshalb bestritten, weil er schon bei dieser Gelegenheit die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hatte. Würde die Aussage der Klägerin aber zutreffen, so wäre sie nach § 611 Abs. 1 BGB ihm persönlich zur Gewährung der Dienstleistung verpflichtet gewesen. Der Anspruch auf die Leistung wäre nach § 613 BGB nicht übertragbar gewesen.

Neben der nicht existierenden Anspruchsgrundlage für eine Vergütung steht der Klägerin auch deshalb keine Vergütung zu, weil sie die von ihr behauptete Leistung nicht erbracht hat. Die Klageschrift führt auch mit keinem Wort aus, welche Leistung sie erbracht zu haben behaupten will. Der Beklagte macht hilfsweise die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 BGB geltend. Weil die Klägerin nicht darstellen konnte, welche Beratungsleistung sie erbracht haben will hätte sie den von ihr behaupteten und vom Beklagten bestrittenen Vertrag nicht erfüllt.

Der Beklagte geht davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin darin besteht, sich gewerbsmäßig einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und das Vermögen Anderer dadurch zu beschädigen, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen.

 


Schriftsatz vom 13.01.2016

IN-telegence GmbH        ./.    Prof. Dr. Müller


Sehr geehrte Frau ??????????,

auf die Erwiderung der Beklagten vom 21.12.15, zugegangen am 24.12.15, ist folgendes zu entgegnen:

Der Beklagte kann nicht erkennen, wie durch einen Vertrag zwischen fremden Dritten, hier der unter „CNS Calling & Network Service“ firmierenden Einzelunternehmerin Heike Litka (vgl. Unterschrift – ein solches Einzelunternehmen ist nicht ins Handelsregister eingetragen) und der QS Communication Service GmbH & Co. KG eine Vertragsbeziehung zwischen der TeleForte Telekommunikations AG und der Klägerin zustande gekommen sein soll. Aus den Handeslregistereintragungen für „TeleForte AG“ und „IN-telegence GmbH“ ist klar erkennbar, dass diese Unternehmen auch nicht Rechtsnachfolger von Frau Litka bzw. der  QS Communication Sercive GmbH & Co. KG sind oder nur eine Namensänderung vorliegt (wäre wegen des Wechsel der Rechtsform sowieso ausgeschlossen). Auch ist in dem beigefügten Vertrag keine Forderungsabtretung geregelt. Selbst wenn mit einem Vertrag zwischen  CNS Calling & Network Service und  QS Communication Sercive GmbH & Co. KG eine Vertragsbeziehung zwischen  TeleForte AG und  IN-telegence GmbH zustande gekommen wäre, wäre die Zessionskette mindestens an dieser Stelle unterbrochen worden.

Weil die anwaltlich vertretene Klägerin nach der Rüge der mangelnden Aktivlegitimation nicht in der Lage war, diese lückenlos nachzuweisen, ist die Klage schon aus diesem Grund abweisungsreif. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Betreiber dubioser Geschäfte (vgl. Internet-Zitate unten) auf vertragliche Schwachstellen eines – so ist der Eindruck beim Beklagten – Netzes aus Scheinfirmen hinzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 Abs. 1 BGB. Dass die Teleforte AG keine Beratungen in ihrem „Leistungsspektrum“ (sofern man überhaupt von Leistungen sprechen will, die weiter unten zitierten Äußerungen im Internet sprechen von „Abzocke“) führt, hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.11.15 mit Hinweis auf ihre Website unter Beweis gestelllt. Die Teleforte AG kann also – anders als von der Klägerin behauptet – die behauptete Leistung gar nicht erbracht haben.

Die behauptete Beratung, deren Inhalt die Klägerin offensichtlich nicht kennt, hätte nach § 611 Abs. 1 BGB gegenüber dem Beklagten persönlich erbracht werden müssen. Der Anspruch auf die Leistung wäre nach § 613 BGB nicht übertragbar gewesen. Diese Regelungen wurden auch nicht durch Vertrag abbedungen; dies wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Soweit sich die Klägerin bei ihrer Weigerung, die behauptete Beratung näher darzustellen, auf den Datenschutz beruft, ist dies nicht nachvollziehbar. Mit der Darlegung des Beklagten in der Klageerwiederung wurde die Klägerin konkludent von solchen Schweigepflichten befreit. Weiter erteilt der Beklagte hiermit – sollte der Gericht die Klage nicht schon wegen der fehlenden Aktivlegitimation zurückweisen – ausdrücklich die Erlaubnis, hierüber zu berichten. Der Beklagte vermutet aber, dass die Klägerin selbst nicht weiß, welchen Inhalt die angebliche Beratung, die nie stattgefunden hat, gehabt haben soll, und diese erst recht nicht nachweisbar ist.

Der Beklagte geht auch weiter davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin darin besteht, sich gewerbsmäßig einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und das Vermögen Anderer dadurch zu beschädigen, dass sie durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregen. Bei dieser Überzeugung handelt es sich um eine innere Tatsache. Damit ist der Beklagte im Übrigen auch nicht allein. Nur exemplarisch werden dem Gericht folgende Frage+Antworten aus einem Internet-.Forum zur Kenntnis gegeben, in denen bei der Beschreibung der Tätigkeit der Klägerin die Worte „Abzocke“, „Gauner“ und „Betrüger“ verwendet werden:

http://www.gutefrage.net/frage/in-telegence-rechtsanwaelte-schoenberger--partner-abzocke     Abruf v. 28.12.15

Frage von Krawalla, 04.11.2011           IN-telegence ,Rechtsanwälte Schönberger & Partner, ABZOCKE?
Hallo, seit Monaten bekomme ich von der Firma IN-telegence Mahnungen das ich angeblich eine 0900er Nummer angerufen haben soll. Das habe ich definitiv nicht. Dubioser Weise steht das in meinem Einzelverbindungsnachweis aber drin. Der Einzige der noch in " FRage " kommen könnte ist mein Sohn. Aber er ist noch nicht volljährig. Ich habe schon einige Widersprüche geschrieben , aber es kamen nur Zahlungsaufforderungen. Irgendwann auch von einem Inkassobüro namens acoreus. Nun bekam ich zur Krönung eine Zahlungsaufforderung von Schönberger&Partner Rechtsanwälte aus Köln. Das Schreiben ist nicht an Frau.......adressiert , sondern an FIRMA...Ich hab gar keine Firma und als Absender ist nur eine Postfachnummer angegeben. Aus den angeblichen 4,99€ sind nun 105.75€ geworden. Wenn ich das nicht überweise wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet. Hinzu kommt noch persönlich bei mir das ich seit 2007 psychisch erkrankt bin und der ganze Psychoterror trägt nicht zu meiner Genesung bei .Was soll ich tun???? Vielen Dank für eure Antworten.....Krawalla

Antwort         von GerhardKluss, 03.03.2014 15
Auch ich werde seit fast einem Jahr von "IN-telegence"/Accredis und jetzt von dem Kölner/Leverkusener Rechtsanwalt Frank Schönberger wegen eines angeblichen "Mehrwertdiennstes z.B Fax-Abruf [habe kein Fax] Auskünfte, Wetterdienst in Anspruch genommen …für welche unsere Mandantin [In Tellegence] die Telefon-Nummern zur verfügung stellt" dadurch sein ein Vertrag "zustande gekommen, welcher nicht der Schriftform bedarf". Kompletter Quatsch. Meine Rechtsschutzversicherung ARAG rät mir nichts aber gar nichts zu unternehmen, nicht reagieren, diese Gauner sind bekannt und hauen nur auf den Putz zur Einschüchterung. Erst wenn sie einen Zahlungsbefehl, also einen Titel erwirken, greift der Rechtsschutz, doch soweit lässt es das Trio nicht kommen. Gerhard Klußmeier

Antwort         von eppelein, 12.12.2011
Heute bekam ich von diesen Anwälten so nen Massenkopie-Brief:
"Forderung acoreus Collection Services GmbH"
... mit der Einziehung offener Forderungen aus Telekommunikationsleist. beauftragt worden sind...
Hauptforderung: 479,64 Euro Nebenforderung 99.50 Euro Zinsen 61,46 Euro Zwischensumme 640,60 Euro 1,3 Verfahrensgebühr 2300 VV RVG 58,50 Euro Auslagenpauschale 7002 VV RVG 11,70 Euro Summe 710,80 Euro
Frist bis 20.12.2011
Nie was bestellt - kenn die Firma Acoreus nicht - nie was unterschrieben - nie eine Mahnung erhalten .....
Muss wohl auch zur Polizei

Antwort         von kuriosi, 04.11.2011
Wende Dich mal an die Verbraucherzentrale.. Warscheinlich sind die da bekannt.... NICHT mehr hinschreiben! NICHTS überweisen! Bitte erst an einen Anwalt wenden oder die Verbraucherzentrale...die helfen Dir weiter!!

Antwort         von klaumi, 04.11.2011
SPAM, SPAM, SPAM ! Die RAe's sind bekannt als Betrüger !

Antwort         von KerryFrancene, 08.04.2015 
Hallo,
auch wir sind der IN-telegence GmbH und ihrem Rechtsanwalt Frank Schöneberger zum Opfer gefallen und werden nun mit diesen vor Gericht ziehen müssen. Wie ist das Ganze in Ihrem Fall ausgegangen?

Weitere Beispiele und Aussagen zum Geschäftsgebahren der Klägerin finden sich unter http://www.rechtsanwalt-dresden.org/blog/it-recht/abzocke-durch-net-mobile-ag-oder-in-telegence-gmbh-fsk-16-abo-bei-e-plus/, http://forum.computerbetrug.de/threads/in-telegence.34760/, http://www.123recht.net/IN-telegence-Rechnung-Betrug-__f161985.html, http://alt.f-sb.de/forumneu/showthread.php?51212-Hilfe-an-uns-hängen-Betrüger-und-das-in-der-Inso!!!  und http://forum.computerbetrug.de/threads/in-telegence.34760/. Die Schlussfolgerung, dass es sich bei diesem „Geschäft“ um eine Massenerscheinung handelt, ist angesichts dieser Schilderungen naheliegend. Ein normales Unternehmen mit frei über den Kauf von Produkten entscheidenden Kunden wäre bei dieser vernichtenden Kritik längst pleite. Schon aus diesem Grund kann ein solches Unternehmen nur mit der planmäßigen Täuschung seiner Kunden (das Internet bezeichnet sie als Opfer) existieren.

Aus den Schilderungen ergibt sich auch, dass der Anwalt der Klägerin seit Jahren in die Machenschaften der Klägerin verwickelt sein dürfte. Trotzdem war er nicht in der Lage, eine lückenlose Zessionskette zwischen „TeleForte AG“ und „IN-telegence GmbH“ darzustellen. Der Beklagte kann sich das nur dadurch erklären, dass es diese Verträge nicht gibt; evtl. um bei strafrechtlichen Ermittlungen keine Beweise zu liefern. Ein Netz von Scheinfirmen würde eine Antwort auf die Frage, gegen wen Ermittlungen zu führen seien, auch sehr erschweren und bei einer Verteilung der Beweismittel auf mehrere Unternehmen den Nachweis des in den Internet-Äußerungen unterstellten gewerbsmäßigen Betrugs durch die Strafverfolgungsbehörden sehr aufwendig gestalten. Die Prüfung, ob und ggf. durch wen der Tatbestand des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht wird, obliegt aber nicht dem Beklagten. Hierfür wären ggf. die für Torgau, Augsburg und Köln zuständigen Staatsanwaltschaften einzuschalten.

Die Einlassungen der Klägerin vom 21.12.15 und die dadurch ausgelösten weiteren Recherchen haben die Überzeugung des Beklagten von den Betrugsabsichten der Klägerin und ihres Anwalts allerdings weiter verfestigt. Beide sind ausdrücklich eingeladen, wegen der Mitteilung dieser Überzeugung an das Gericht und der Zitierung der Aussagen auf http://www.gutefrage.net/frage/in-telegence-rechtsanwaelte-schoenberger—partner-abzocke, insbesondere der Worte „Abzocke“, „Gauner“ und „Betrüger“, strafrechtliche Schritte gegen den Beklagten einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Werner Müller

Richterlicher Hinweis vom 14.01.2016

Die Klägerseite wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation, der Erbringung der Leistung sowie hinsichtlich des Zugangs der Rechnung und Mahnungen beim Beklagten in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet ist.

 

Die Anlage K3 ist zum Beweis der Aktivlegitimation nicht geeignet.


Urteil des Amtsgerichts vom 29.02.2016:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


T a t b e s t a n d

Von der Ausführung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus Telekommunikationsverträgen des Beklagten mit der TeleForte Telekommunikations AG. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Beklagten trotz richterlichem Hinweis vom 14.01.2016 nicht hinreichend nachgewiesen. Der mit Schreiben vom 12.02.2016 vorgelegte „Dienstleistungsauftrag“ gibt keinen Aufschluss für eine „Einziehungsermächtigung“ der Klägerin gegenüber dem jeweiligen Nutzer der Dienstleistungen. Die Anlage beinhaltet vielmehr eine Einziehungsermächtigung für die Klägerin hinsichtlich eines Kontos der TeleForte Telekommunikations AG. Eine Ermächtigung zu Gunsten der Klägerin Leistungen, welche die TeleForte Telekommunikations AG anbieten soll, abzurechnen und im eigenen Namen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, lässt sich der Anlage nicht entnehmen.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

e-mail vom 01.03.16 an den Anwalt der Klägerin

 

 

Sehr geehrter Herr Schönberger,

Ihren Warnungen aus Ihrem Schriftsatz vom 12.02.16 folgend habe ich heute das Urteil vom 29.02.16 sowie meine Schriftsätze vom 30.11.15 und 13.01.16 auf meiner Website http://prof-dr-mueller.jimdo.com/thema/in-telegence-gmbh/ veröffentlicht. Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die immer wieder angedrohten strafrechtlichen Schritte gegen mich nun endlich einleiten würden.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Werner Müller

 

Meine Seite wird noch immer so oft geklickt, dass sie auch ohne Suchmaschinen-optimierung (ist im kostenlosen Paket nicht enthalten) bei Google gut gefunden wird. Am 14.10.19 (nach 3,5 Jahren) hatte ich bei der Eingabe " IN-telegence" (ohne Anführungszeichen) die Position 7/795.000 der Trefferliste.