(die Präsidentin der Hochschule, an die ich vor über 24 Jahren zum Professor berufen wurde, hat mich wegen meiner Lockdown-kritischen Meinungsäußerungen mit Dienstanweisung vom 06.04.21 - Zugang
am 08.04.21 - angewiesen alle Hinweise auf diese Hochschule von meiner Website zu entfernen. Als loyaler Beamter, der dienstlichen Anweisungen Folge leistet, komme ich dieser Anweisung natürlich
nach.)
Die Jahresberichte der Landesrechnungshöfe sind nicht immer sehr unterhaltsam. Wenn über die eigene Dienststelle berichtet wird sind sie aber mindestens interessant. Als ich im Jahresbericht 2016
des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz (siehe http://www.rechnungshof-rlp.de/Jahresberichte/) den Titel „Steuerrechtlicher Sachverstand bei der Hochschule notwendig“ über dem Punkt 2.4 zur Hochschule
????? auf Seite 137 entdeckt habe, musste ich zunächst an den Studiengang „Master of Taxation“ denken. Aber warum sollte sich der Landesrechnungshof zur Qualität der Studiengänge äußern?
Allerdings kritisierte der Rechnungshof, dass trotz externer Berater Umsatzsteuer von 35.000 € angefallen ist, die mit einer anderen Vertragsgestaltung vermieden werden konnte. Den konkreten
Sachverhalt kenne ich nicht aus eigener Tätigkeit, ich kann die Kritik nur interpretieren. Wenn die Hochschule oder ein Institut gegen Entgelt eine Forschung bzw. Entwicklung oder eine Beratung
für einen anderen erbringt, dann ist das ein steuerbarer Umsatz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Hochschule ist insoweit Unternehmer nach § 2 Abs. 1 UStG. Das gilt natürlich auch, wenn eine
Leistung für eine Behörde oder andere staatliche Einrichtung erbracht wird. Die konkrete Kritik hatte folgenden Wortlaut: „Ferner schloss die Hochschule zwei Auftragsforschungsverträge, die
aufgrund der Vertragsgestaltung umsatzsteuerpflichtig waren. Die Mittel hierfür hatte das Land den Auftraggebern für Forschungsprojekte zur Verfügung gestellt. Bei einer anderen rechtlichen
Gestaltung, z. B. als Zuwendung, die ebenso dem Willen der Beteiligten entsprochen hätte, wäre Umsatzsteuer von nahezu 35.000 € vermieden worden. Der Vorteil durch den Abzug der Vorsteuerbeträge
bei den bezogenen Lieferungen und Leistungen war demgegenüber gering.“
Es wurde also vorgeschlagen, dass die Hochschuleinrichtung für das Forschungsprojekt, an dem sie kein eigenes Interesse gehabt haben dürfte, einen Zuwendungsantrag beim Land stellt, dafür eine
Förderung bekommt und dann die Forschungsergebnisse der eigentlich daran interessierten Einrichtung untentgeltlich übermitteln sollte. Dann wäre nach dieser Logik die 19 % Umsatzsteuer auf einen
Umsatz von 0 € berechnet worden. Der Rechnungshof hat dabei aber § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG übersehen, wonach „... die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer
für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen ...“ auch steuerbar ist. Mit der geforderten Steuerumgehungsstrategie wäre das Ziel also nicht erreicht worden. Daneben würde noch ein
Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegen. § 42 Abs. 2 Satz 1 AO definiert: „Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen
oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.“ Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass Leistungen an staatsnahe
Einrichtungen von der Steuer befreit werden, dann hätte er das ausdrücklich geregelt. Der Rechnungshof hat also verlangt, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu organisieren.
Wenn ein mittelständischer Unternehmer einen umsatzsteuerlichen Sachverhalt verwirklicht dann wird die Steuer auch gezahlt! Für Behörden des Landes Rheinland-Pfalz soll das nicht gelten? Die
Ehrlichen sind die Dummen, und der Staat will nicht dumm, also auch nicht ehrlich sein. Es wäre interessant zu wissen, was das zuständige Ministerium auf die Kritik des Rechnungshofs geantwortet
hat.
Schlägt hier der Landesrechnungshof einer Körperschaft des öffentlichen Rechts allen Ernstes vor, mit Tricksereien nach dem Vorbild von Amazon, Google und anderen multinationalen
Konzernen Steuern zu vermeiden? Wenn eine vom Staat geförderte Einrichtung eine Forschung bzw. Entwicklung in Auftrag gibt dann ist das eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige
Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG! Der vom Rechnungshof vorgeschlagene Weg wäre mindestens ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Weil vorgeschlagen wird, den gesetzestreuen Weg zu verlassen,
könnte man in diesem Vorschlag auch eine Anstiftung zur Steuerhinterziehung nach § 370 AO erkennen.
Nun kann man aber fragen, warum der Staat Steuern hinterziehen soll, wobei der Staat selbst geschädigt wird. Die Antwort kann im Föderalismus gesucht werden, und beim Geld hört die Freundschaft
auf. 2015 erhielt das Land Rheinland-Pfalz 4.425.895 T€ aus der Umsatzsteuer, der Anteil der Länder betrug insgesamt 46,3 % = 96.349.576 T€.
(https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0001-0100/50-16.pdf;jsessionid=808F566A7630310A2EA79 D6139890342.2_cid382?__blob=publicationFile&v=2) Rheinland-Pfalz erhielt also nur
2,1 % des Gesamtaufkommens. Wenn Landesbehörden Umsatzsteuer hinterziehen sparen sie also netto 97,9 %. Behörden und Körperschaften des öffentichen Rechts werden nicht von den Finanzamtern
geprüft, sondern von den Rechnungshöfen, und von hier wurde die gesetzwidrige Verkürzung der Umsatzsteuer gerade vorgeschlagen. Es wird also der Bock zum Gärtner gemacht!
Man wird die Steuerehrlichkeit der Bürger nicht erhöhen können, wenn selbst ein Landesrechnungshof versucht, eine staatliche Hochschule zur Steuerhinterziehung anzustiften. Diesen Teil des
Berichts halte ich für einen Skandal!
Dagegen kann ich nicht nachvollziehen, warum nicht die Beauftragung externer Steuerberater kritisiert wurde. Schließlich bietet die Hochschule ????? einen Studiengang „Master of Taxation“ an und
man sollte glauben, dass der steuerrechtliche Sachverstand damit im Hause vorhanden wäre. Oder hält der Rechnungshof bzw. die Hochschulleitung die dort tätigen Professoren für inkompetent? Dann
sollte man den Studiengang besser aufgaben.
Meine Seite wird noch immer so oft geklickt, dass sie auch ohne Suchmaschinen-optimierung (ist im kostenlosen Paket nicht enthalten) bei Google gut gefunden wird. Am 14.10.19 hatte ich bei der Eingabe "Steuerhinterziehung Landesrechnungshof" (ohne Anführungszeichen) die Position 1/5.730 der Trefferliste.